Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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schehenes Ansuchen, eine Remuneration von 1 Thlr. 8 gr. — erhalken, und es hat die 
Obrigkeit dergleichen Gesuche sogleich, in dem über einen solchen Vorfall vorschriftmäßig zu 
erstattenden Berichte, zur Kenntniß der vorgesetzten Regierung zu bringen. 
6. 9. 
In allen dergleichen Retkungs= und Auffindungs-Prämien betreffenden Angelegen- 
belten ist von den Behörden kosten- und stempelfrei zu erpediren, auch den ekwa abzu- 
börenden Zeugen einige Eneschädigung für den gemachten Weg oder gehabtee Versäumniß 
niche zu verabreichen. 
Darnach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, in Gemäßheit des Generalls vom 
13t6en Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818., bekanne zu machen ist, 
eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Kanzleisiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 18##n Mai 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
  
  
  
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Drecden, am 21sten Mai 1831.
	        
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