Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Deutschland  konzessionterten  Schiffahrtsgesellschaft  abgeschlossenen  Pussag-vertrages  befreit,  sofern  sie  neben  der
vorgeschriebenen  Eisenb  hufahrkarte  bis  zum  Einschiffungshafen  einen  Betrag  von  1200  M.  (Personen  unter  10
Jahren  von  400  M)  in  barem  Gelde  bei  sich  führen  und  thr  Eigentum  an  demselben  auf  Erfordern  glaubhaft  zu
machen  vermögen.  Bei  E  füllung  letztgedachter  Voraussetzungen  sind  jene  Auswanderer  von  der  Verpfl  chtung  zur
Aufsuchung  einer  Regestrierstation  befrett.

2.  Diejenicon  außerdeutschen  Auswanderer  österreichtscher  oder  ungarischer  Staotsangehörigkeit,  welche
verbotswidrig  unter  Umgehung  der  an  den  Eintrittsgrenzen  bestehenden  R  g#strierstatieuen  das  Inland  durchwandert
haben,  sind,  sofern  sie  an  einer  der  Eisenbahn--Uebergaugestatiosen  an  der  Westarenze  Preußens  oder  an  einem
anderen  Orte  im  Jalande  betroffen  werden,  der  der  preußischen  Wester  nze  näher  lieat,  als  die  nächstgelegene
Regi  prierstation,  dieser  Regtstrierstatton  nur  dann  zuzuführen,  wenn  sie  es  zu  P  otokoll  ausbrücklich  beantragen.
Andernfalls  werden  sie  nach  der  nächstgelegenen  „polizeklichen  Auswander  #.  Kontrollstell'“  befördert,  solche  Kontrollstellen
  sind  zurzeit  dei  den  Poltzetverwaltungen  in  Rheine,  Emmerich,  Gich  und  M.  Gladbach  errichtet.  An  der
Kontrolsstelle  werden  die  Auswar  dere,  zunähst  registriert  und  sodann  dem  staatlich  zur  Untereuchung  von  Auswanderern
  ermächtigten  Arzte  vorgeführt.  Der  Arzt  stellt  nach  erfolgter  Untersuchung  eine  stempel  und  gebürhrenpflichtige
  schriftliche  Bschein  gung  darüber  aus,  ob  der  Weiterreitfe  gesundh  tliche  B  denken  entgegenstehen  oder
nicht,  in  letzterem  Falle  wird  den  betreffenden  Auswanderern  die  W  trerreise  —  erfor  eerlichenfalls  urter  kostenpflichtiger
  poltzeilicher  Kontrolle  darüber,  daß  sie  das  Inland  tatsächich  verlassen  —  gestattet.  Stehen  dagegen
ihrer  Weiterreise  gesundhettliche  B  denken  entgegen,  so  we#  den  die  Auswanderer,  soweit  nicht  ihre  sofortige  Isolierung
vPer  Unterbringung  in  einem  Krankenhause  erforderlich  erscheint,  im  Wene  des  Tran  ports  nach  ihrer  Heimat
abgeschoben.

1  Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.  Der  Mirnister  des  Innern.
Sydow.  von  Dallwitz.

Vorstehenden  Erlaß  nebst  Nachtrag  bringe  ich  unter  Bezugnahme  auf  meine  Kreisbtattbekanntmachung
vom  3.  Februar  1905  —  Kr.  Bl.  1905  Nr.  11  S.  47—48  —  zur  Kentnis  der  Ortspoltzeib  hörden.
Rummelsburg,  den  13.  Januar  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Redaktion  des  amtlichen  Teils:  Königliches  Landratsamt  zu  Rummelsburg  i.  Pom.