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Deutschland konzessionterten Schiffahrtsgesellschaft abgeschlossenen Pussag-vertrages befreit, sofern sie neben der
vorgeschriebenen Eisenb hufahrkarte bis zum Einschiffungshafen einen Betrag von 1200 M. (Personen unter 10
Jahren von 400 M) in barem Gelde bei sich führen und thr Eigentum an demselben auf Erfordern glaubhaft zu
machen vermögen. Bei E füllung letztgedachter Voraussetzungen sind jene Auswanderer von der Verpfl chtung zur
Aufsuchung einer Regestrierstation befrett.
2. Diejenicon außerdeutschen Auswanderer österreichtscher oder ungarischer Staotsangehörigkeit, welche
verbotswidrig unter Umgehung der an den Eintrittsgrenzen bestehenden R g#strierstatieuen das Inland durchwandert
haben, sind, sofern sie an einer der Eisenbahn--Uebergaugestatiosen an der Westarenze Preußens oder an einem
anderen Orte im Jalande betroffen werden, der der preußischen Wester nze näher lieat, als die nächstgelegene
Regi prierstation, dieser Regtstrierstatton nur dann zuzuführen, wenn sie es zu P otokoll ausbrücklich beantragen.
Andernfalls werden sie nach der nächstgelegenen „polizeklichen Auswander #. Kontrollstell'“ befördert, solche Kontrollstellen
sind zurzeit dei den Poltzetverwaltungen in Rheine, Emmerich, Gich und M. Gladbach errichtet. An der
Kontrolsstelle werden die Auswar dere, zunähst registriert und sodann dem staatlich zur Untereuchung von Auswanderern
ermächtigten Arzte vorgeführt. Der Arzt stellt nach erfolgter Untersuchung eine stempel und gebürhrenpflichtige
schriftliche Bschein gung darüber aus, ob der Weiterreitfe gesundh tliche B denken entgegenstehen oder
nicht, in letzterem Falle wird den betreffenden Auswanderern die W trerreise — erfor eerlichenfalls urter kostenpflichtiger
poltzeilicher Kontrolle darüber, daß sie das Inland tatsächich verlassen — gestattet. Stehen dagegen
ihrer Weiterreise gesundhettliche B denken entgegen, so we# den die Auswanderer, soweit nicht ihre sofortige Isolierung
vPer Unterbringung in einem Krankenhause erforderlich erscheint, im Wene des Tran ports nach ihrer Heimat
abgeschoben.
1 Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Mirnister des Innern.
Sydow. von Dallwitz.
Vorstehenden Erlaß nebst Nachtrag bringe ich unter Bezugnahme auf meine Kreisbtattbekanntmachung
vom 3. Februar 1905 — Kr. Bl. 1905 Nr. 11 S. 47—48 — zur Kentnis der Ortspoltzeib hörden.
Rummelsburg, den 13. Januar 1914. Der Landrat, von Trebra.
Redaktion des amtlichen Teils: Königliches Landratsamt zu Rummelsburg i. Pom.