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38.) Mandat,
die Aufhebung des Schuldthurms-Processes betreffend;
vom 151#en Juni 1831.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen rc. tc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben fuͤr angemessen erachtet, wegen Abschaffung des, seit einiger Zeit, wieder oͤfterer
zur Anwendung gebrachten Schuldthurms-Processes, hiermit Folgendes zu verfuͤgen:
Das Verfahren gegen Schuldner im Wege des Schuldehurms-Processes soll künf-
tig nicht mehr Sceatt finden, und werden daher alle, diesen Gegenstand betreffende, in
den nachverzeichneten altern, t(heils in Unsern alten Erblanden, theils in Unserm
Markgrafehume Oberlausiqz, zum Thbeil auch in beiden Landestheilen gültigen Geseßen,
in der 2 2sten Constitution des Il#ten Theils vom Jahre 1572., in der Oberlausitzer
Landes= und Polizel-Ordnung vom Jahre 1582. Art. „Von denen, die niche
zu zahlen haben“, im Torgauischen Ausschreiben vom Jahre 1583., in der Erle-
digung der Landesgebrechen von den Jahren 1612 und 1661. Tit. von Justitien=
sachen, in der alten und erläuterten Proceßordnung, Tu. 52., in den Banqueroutir=
Mandaken vom 'en Januar 1724. §J. 13., vom 57en Juni 1726. q. 13. und in
den geschärften Banqueroutic-Mandaten vom 20sten December 1766. und 2t##en Au-
gust 1783. §J. 13. enthaltene Vorschriften biermic aufgehoben, dergestalt, daß auch
diejenigen Personen, welche sich etwa zur Zeie der Publication dieses Mandats in
Schuldehurmöhafe befinden, derselben ohne Weiteres entlassen werden sollen. Es bleibt
jedoch, wie sich von selbst verstehe, den Gläubigern unbenommen, ihre Forderungs-
rechte auf anderem gesetzlichen Wege zu verfolgen und geltend zu machen.
Dagegen hac es bei den, in strafrechtlicher Beziehung, wegen des betruͤgli—
chen und leichesinnigen Aufborgens, in den Rechten enthaltenen Bestimmungen allent-
balben sein Verbleiben.