Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

  
Gesetzsammlung 
Kinitröor#'g# nn. 
24. 
  
39.) Publicandum, 
vom 15ten Juni 1831. 
S. Konigl. Majestät von Sachsen und Se. Kdnigl. Hoheit der Prinz Mit- 
regent haben, vermöge Allerhoͤchsten Decrets vom 12ten dieses Monats, zu mehrerer Be— 
schleunigung der, gegen das besorgliche Einschleppen der Asiatischen Cholera in hiesige Lande, 
zu ergreifenden Sanitaͤtsmaßregeln, und zu Befoͤrderung moͤglichster Conformitaͤt in denselben, 
die unterzeichnete Commission niederzusetzen allergnaͤdigst geruhet. 
Es haben daher saͤmmtliche Gerichtsobrigkeiten und Polizeibehoͤrden hiesiger Lande, auch 
in dem Markgrafthum Oberlausitz die dasige Ober-Amts-Regierung, so wie in dringenden 
Faͤllen der Amtshauptmann, unmittelbar ihre dießfallsigen Anzeigen und Berichte an besagte 
Commission zu richten, und unter der Addresse des Ein= und Ausgangs-Bureau's der Lan- 
desregierung, mit der Aufschrift: Medicinal-Polizei-Sachen, zu selbiger einzusenden. 
Zu Vervollständigung der bereits publicirten Verordnung macht übrigens die Commis- 
sion Folgendes bekannt: 
1.) Auch auf der Grenze der Königl. Sächs. Oberlausitz ist der Eingang aus dem Kö- 
nigreiche Böhmen für Reisende, Vieh= und Waarentransporte, und zwar in der Maße be- 
schränkt worden, daß solcher, ohne Ausnahme, nur auf den Stationen zu Lückendorf, Seif- 
bennersdorf und Neugerödorf, ingleichen des erbländischen Ortes Neufalza, auch nur gegen 
Vorzeigung von Gesundheits-Attestaten, erfolgen darf, und wegen Prüfung derselben Vor- 
kehrung getroffen worden ist. 
2.) Zur genauern Beobachtung der zunächst bedroheten Grenzstrecke von Seydenberg. 
bis Schandau ist die Ausstellung von Militair-Commandos, welche namentlich durch Pa- 
Gesetzsammlung 1831. ( 28 )
	        
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