Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
( 130 ) 
C. Reinheit spaß 
— — — — — — 
Quantitaͤt derselben. Auf welcher Straße, auf welcher 
Angabe Hwebei die Zahl der Colli und Von wo Wohin Route sie ssie in die Koͤnigl. Saͤchs. 
der hatrichr Et ner abgesandt. bestimmt. zu transpor. Staaten einzupassiren 
Waaren. Genicht der Gegenstände genau kiren. bestimmt sind. 
6 anzugeben.) 
. 
I 
— 
Ob und wie verpackt? ursisober 
— 
Ort. Amtssiegel. Namensunterschrift der den Paß ausstellenden 
Datum. Ortsbehorde. 
Bemer 
1.) Dieser Paß gilt nur für diejenigen Waaren, welche ausdrücklich in demselben angegeben und ge- 
nau specificirt sind. 
2.) Eben so ist derselbe nur für diejenigen Haupt--Zolleinnahmen gültig, auf welche er ausgestellt ist. 
3.) Uiberdies gilt der Paß nur für die zum Transporte der Waaren bis zur Grenze erforderliche 
Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
Zeit, nämlich für 
Wochen
	        
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