Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(131 ) 
fuͤr Waaren. 
  
It 
Auf welche Weise sie Gesundheitszustand des Orts, aus 
verschickt sind. welchem die Waaren kommen. Oerter, 
Ob seit sechel Ob scch die an denen 
  
Ob ein Fall 
  
Cholera im i 1 Bemerkungen. 
4Wochen kein . dteferPaßV18a. 
per per zu von derAsiati- Orte niemals 
Erkrankungs= auch in gerin,vistrt 
Choler 
Pott. Fubre. Wasser. Libes son 
gekommen ist. 
fall am DOrte 
mehr vorge= erer Entser1orden. 
kommen if. nung, als 10. 
M., genähert. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namensunterschrift eines angestellten Arztes. 
Dessen Amtssiegel. 
kungennt: 
4.) Die Führer der Waaren, so wie das etwa zum Transport derselben dienende Zugvieh müssen mit 
besondern Gesundheitspässen versehen seyn. 
5.) Uiberdies muß sich der Führer der Waaren durch hierunter zu setzende eigenhändige Namens- 
unterschrift verpflichten, wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sa- 
chen in Berührung gekommen seyn sollte, dies an der Grenz-Zolleinnahme anzuzeigen. 
Namensunterschrift des Führers der Waaren. 
Gesetzsammlung 1831. 29 )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.