Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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VIII-JEAN Die besonders abgedruckten Belehrungen fuͤr Nichtaͤrzte sind, so viel nur immer moͤglich, 
woeiter zu verbreiten und zur Kenntniß der Einwohner zu bringen, wobei dleselben zu er- 
mahnen sind, ihre Lebensweise hienach einzurichten, und alles dasjenige sorgfältig zu ver- 
meiden, wodurch der Ausbruch der Krankheic herbeigeführe und begünstiget werden kann. 
II. 
Verfabren 6 .. . 
beimAMnsp Anordnungen für den Fall des Ausbruchs der Cholera an einem 
cheder Cholera. inländischen Orte selbst. 
Unverzügliche Sobald die Cholera bei einem Individuum an einem Orke ausbriche, hat die Ortspoli- 
ibre e zei- Behörde hiervon dem Bezirks-Amtshauprmanne, so wie jeder Arze, dem ein solcher Fall 
der Cholera. bekannt wird, der Oetsommission unverzüglich Anzeige, und der Ameshaupemann an die 
Immediat = Commission, den Kreishauptmann und die benachbarten Amtshauptleute wei- 
tere Mittheilung zu machen. 
C. 7. 
Scklennigekr= Sollee, wider alles Erwarten, die Cholera an einem Orte ausbrechen, an welchem 
E noch keine Ortscommission gebildet ist, so ist, wegen schleunigster Errichtung des Zusam- 
an Orten, an mentritts derselben, ohne den geringsten Zeitverlust das Nöthige zu veranlassen. 
deuen uner: Es hat daher die Orkspolizei= Behörde in einem solchen Falle bei der dieserhalb 
wartet die Tho— * . . .« 
«»»»»zz,;zchz«vonthrzumachendenszetgemttdestogrofzekerBeschleunigungzuverfahrenundhcerbet, 
wo noͤthig, der Staffetten oder reitenden Boten sich zu bedienen. 
G. 8. 
-- An einem solchen Orte darf kein Todcer begraben werden, bevor er nicheé von einem 
zu der Commission gehörenden oder einem andern legirimirten Arzke besichtigt ist, und von 
diesem genaue Erkundigungen über den Verlauf der Sratt gefundenen Krankheie und die 
Todesursachen eingezogen worden sind, worauf sodann erst von dem genannten Arzte der 
Begräbnißschein auszustellen oder doch mit zu unterschreiben ist. ODie Leichenwäscherinnen 
und Grabebitter haben, bei Vermeidung von Strafe, dieß genau zu beobachten. 
L 
Obllegetheiten Die Ortscommission hat, unker Berücksichtigung der oben ertheilten Vorschriften und 
Ceu fuon. des vorgezeichneten Geschaͤftsganges, die nachfolgenden Anordnungen mit der strengsten Ge- 
wissenhaftigkeit und Puͤnktlichkeit zur Ausfuͤhrung zu bringen. 
Hierbei hat der zu der Commission gehoͤrende Arzt von Tag zu Tag eine Krankenta- 
belle zu suͤhren, mit der Rubrik: Monat, Tag, Witterung, Zahl der Kranken vom vori- 
gen Tage, Namen, Alter, Gewerbe der neuen Kranken, aus der Wohnung, aus der Con— 
tumaz, am wievielten Tage der Contumazirung, Namen der Genesenen, der Reconvalescen-
	        
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