Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 194 „) 
und werden, um Irrungen und daraus enestehende Unannehmlichkeiten für die außerhalb 
des Rayons berkommenden Reisenden und Waarenführer zu vermeiden, da, wo sie in den 
Wegen einfallen, durch Warnungskafeln bezeichnet, welche zugleich auf den nach dem be- 
treffenden Büreau führenden Weg hinweisen. 
5. 
Personen und Waaren, welche, ohne eines der §. 4 bezeichneten Rayon-Büreau's pas- 
sirt zu haben, sich Leipzig nahen, werden unbedinge und ohne Ausnahme, gleichviel, ob sie 
übrigens mie gnügender Legitimatlon versehen sind oder nicht, an den Thoren der Stade 
auf das Rayon-Büreau zurückgewiesen. 
6. 
In Ansehung der resp. an den Grenzen und Rayon--Büreau's zu fordernden egitima= 
tionen wird Folgendes bestimme: 
1.) Bei Personen aus dem Inlande gnügen die, nach Maßgabe der Verordnung vom 
1 309en August 1831, auszustellenden Legitimationskarten und die sonst darin in 
dieser Hinsiche enthaltenen Bestimmungen; es müssen jedoch Inländer selbst in dem 
Falle während des erwähnten Zeitraumes mie solchen Karten versehen seyn, wenn sie 
gleich nicht über Nache in Leipzig bleiben wollen. Bei Waaren des Inlandes 
gngen Ursprungscertificake oder Lagerzeugnisse. 
2.) Für Personen und Waaren, die aus angesteckten Gegenden kommen, oder dieselben 
durchreiset haben, gile die allgemeine Bestimmung, daß sie nur dann zugelassen wer- 
den dürfen, wenn sie die vorschriftsmäßige Contumaz und Reinigung abgehalten und 
darüber ein hinlängliches Zeugniß aufzuweisen haben, oder, was die Personen be- 
trifft, darthun können, daß sie 20 Tage lang zuletzt durch unverdächtige Gegenden 
gereist find. 
3.) Bei rechts der Oder berkommenden Personen und Gegenständen ist insbesondere die 
unterm 1 7ten August (. Leipziger Zeit. N. 198) bekannte gemachte Vorschrift zu 
berücksichtigen, nach welcher sie enrweder ebenfalls nur gegen Vorzeigung von Con- 
tumazscheinen, oder doch wirklicher Gesundheits= und NReinheits-Pässe, die auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.