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Dritter Abschnitt.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
. 24.
1.) Rechtsver- Der Aufenthale innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der
tnis purchden Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schut.
Lande.
. 25.
2.) Heimaths= Die Bestimmungen über das Heimathsreche und Seaatsbürgerrecht bleiben einem be-
und Staatsbür-
gerrecht. sondern Gesetze vorbehalten.
". 26.
3.) Schutz der Die Rechte der Landeseinwohner steben für alle in gleicher Maße uncer dem Schutze
Nechte. der Verfassung.
# . 27.
4.) Freiheit der Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Be—
berlen, un des schränkung unterworfen, als welche Gesetz und Reche vorschreiben.
G. 2.
Wahl des Be- Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu
rufs. waͤhlen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdruͤckliche
Gesetze oder Privatrechte beschraͤnkend entgegenstehen.
s. 29.
Wegzug.. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer
frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen
den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.
s. 30.
Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum
Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze be—
stimmten Ausnahmen Statt.
s. 31.
Abtretung von Niemand kann gezwumgen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtig-
nibatcigen- keiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den geseblich bestimmeten, oder durch dringende
tpumzu Staats= Nothwendigkeic gebokenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und ge-
zwecken.
gen Entschaͤdigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewaͤhrt werden soll.
Waffendienst.