Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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s. 85. 8.) Wirksam— 
.. . .« . keit der Staͤnde 
Gesetzentwuͤrfe koͤnnen nur von dem Koͤnige an die Staͤnde, nicht von den Staͤnden in der Gesesae- 
an den Koͤnig gebracht werden. bung. 
Die Staͤnde koͤnnen aber auf neue Gesetze, so wie auf Abaͤnderung oder Aufhebung Antrgain Be— 
bestehender antragen. zug auf Geseze. 
Jedem Gesetzentwurfe weiden Motiven beigefuͤgt werden. 
. 86. 
"V1 « - e Stcaandischoe 20— 
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Staͤnde erlassen, abgeaͤndert oder authentisch zr 
interpretirt werden. Gesetzen. 
6. 87. 
Der König erlaͤßt und promulgirt die Gesetze, mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung * " “ 
. x-Dd. 
der Stände, und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie auf Gesene und 
die aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen. 4herene 
esonders aut 
9. 88. 
Der König erläße auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedür= in dringenden 
fende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Fällen. 
Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Avbände- 
rungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. 
Dafür, daß das Scaatswohl die Eile gebotcen, sind sämmtliche Minister veranewort. 
lich. Sie baben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch mussen 
lehtere den Sränden bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden. 
. 80. 
In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch Ausführung der 
die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mie Bunkestagsbe= 
der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Aus- schluͤse. 
fuͤhrung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mit- 
wirkung der Staͤnde in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, in- 
soweit dieselbe verfassungsmaͤßig begruͤndet ist, nicht ausgeschlossen wird. 
. 90. 
Der Koͤnig kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch waͤhrend der Zuruͤcknahme 
ständischen Discussion daruͤbet zuruͤcknehmen. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetz- Königlicher Ge- 
vorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die §. 129. schrorschlage. 
erwaͤhnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist- 
(51*)
	        
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