Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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säge und Verhälenisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegen- 
stände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu 
entschließen. 
L. 98. 
Bei jedem ordemlichen landeage (I. 115.) wird den Seänden eine genaue Berech- Onrlcguns des 
nung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe * 
und ein Voranschlag des Bedarfs sür die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlä= darfs an selbige. 
gen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landcags micgetheilt. 
. 09. 
Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staaesbe= Mittheilung 
hörde, als auch, auf ihren Antrag, von den betreffenden Deparkemenkschefs, die nöthigen u0n rlinrer 
Erläukerungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheile werden. mungen an die 
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweie vorkommen, als eine schrift= Stinde. 
liche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung 
des Königs bezeuge, daß die Verwendung zum wahren Besten des tandes stattgesunden 
habe, oder stattfinden werde. 
S. 100. 
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen,, Uibersichten und Ständische Er- 
Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung bchlirung ubber- 
an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten genden Staats- 
Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe bedarf. 
dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Arc und Weise, wie, ohne Hincansetzung 
des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht werden können, geschehen. 
9. 101. Verfahren, 
„ . . : . « . ., . wenn die Kam— 
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung uͤber die Bewilligung getheile, so mern über die 
tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, das s. 131. vorgeschriebene Verfahren ein. Bewilligung ge— 
theilt sind. 
.. . 102. Verbot, die Be- 
Die ständische Bewilligung von Abgaben darf nicht an Bedingungen geknüpfe werden, willigung an 
welche nicht das Wesen, oder die Verwendung derselben unmittelbar betreffen. fremne diag= 
gen zu knup- 
fen. 
Ver 
103. Verfahren, 
Die von den Ständen nach 9. 100. an die Regierung gelangenden Antraͤge und die wenn uͤber die 
Gruͤnde, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur einenu 
· "zu | - - « O f - c W - 
immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit beruͤcksichtigt werden. ung i de 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar besunden würden, die Stände hingegen, auf Ständen nicht 
erfolgt.
	        
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