Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Die Juristen = Faculeät zu Lelpzig wird daher, nachdem sie in dem, unter dem 1 2½ 
vorigen Monats, erstatteten Gutachten sich dahin geäußert hat, daß durch die, nach In- 
halt der gedachten Verfügung, beabsicheigte Bestimmung eine zu große Anhäufung der 
Prüfungen gegen den Schluß des Semesters werde vermieden werden, in dessen Ge- 
mäßheit dahin angewiesen: daß bei der Nachweisung der dreijährigen Studienzeit über- 
baupt nur der Mangel von höchstens vier Wochen, und bei der Nachweisung der zwei- 
jährig n Seudienzele auf der Landesuniversität, wenn der zu Prüfende außerdem län- 
ger als ein Jahr auf einer ausländischen Universitär studirt hat, der Mangel von höch- 
stens acht Wochen an Wollendung des letzten Semesters nachgesehn werden mag. 
Uibrigens bewendet es dabei, daß, in Gemäßheit der an die Universicäc Witten- 
berg ergangenen Verfügung vom 2 1 en September 1797. (Cod. Aug. Fortf. 2. Th. 1. 
S. 205.) die erforderliche Studienzelt nicht nach dem Sonnenjahre, sondern nach der 
Zahl der Semester der Vorlesungen gerechnet werde. Es wird aber dabei vorausge- 
sitze, daß niche bloß das Studium während der vorgeschriebenen Zabl der Semester, 
sondern auch der Beginn des Studlums mit dem Ansange des ersien Semesters nach- 
gewiesen werde. 
Dresden, am 260 en September 1831. 
Königlich Sachsischer Kirchenrath. 
Rittler. 
Gotefried Wiltelm Heymann, 8.
	        
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