Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 316,) 
68.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät 
zu Leipzig, 
das Universitats= Examen der Adeligen bei der Juristen-Facultät betreffend; 
vom 1 ten October 1831. 
S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit 
haben allergnädigst anbefohlen, daß der bisherige Unterschied zwischen den Adeligen und 
Nicht-Adeligen bei dem Universitäts-Eramen aufgehoben werden, die Prüfungen der erste- 
ren vor dem Oberholgerichte, so wie das sogenannte Grafen-Examen bei verschlossenen 
Thüren wegfallen, und überhaupe nunmehr eine allgemeine Gleichstellung burch das 
Jamnen pro Drat juricica für Jeden, der die Reches- Studien vollender hat, Statt 
finden soll. 
Die Juristen-Facultät zu teipzig erhält daher hiermit von dem Königlichen Kir- 
chenrathe Verordnung, sich biernach zu achten. 
Dresden, am 1 ½„ October 1831. 
Königlich Süächsischer Kirchenrath. 
Rittler. 
Gotefried Wilhelm Heymamn, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 len October 1831.
	        
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