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68.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät
zu Leipzig,
das Universitats= Examen der Adeligen bei der Juristen-Facultät betreffend;
vom 1 ten October 1831.
S. Königl. Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit
haben allergnädigst anbefohlen, daß der bisherige Unterschied zwischen den Adeligen und
Nicht-Adeligen bei dem Universitäts-Eramen aufgehoben werden, die Prüfungen der erste-
ren vor dem Oberholgerichte, so wie das sogenannte Grafen-Examen bei verschlossenen
Thüren wegfallen, und überhaupe nunmehr eine allgemeine Gleichstellung burch das
Jamnen pro Drat juricica für Jeden, der die Reches- Studien vollender hat, Statt
finden soll.
Die Juristen-Facultät zu teipzig erhält daher hiermit von dem Königlichen Kir-
chenrathe Verordnung, sich biernach zu achten.
Dresden, am 1 ½„ October 1831.
Königlich Süächsischer Kirchenrath.
Rittler.
Gotefried Wilhelm Heymamn, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 20 len October 1831.