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deren verantwortliche Vorstände Wir bereits ernannt haben, so wie, nach den besonderen
Bestimmungen dieser Verordnung, das Gesammt-Ministerium, das aus den Vorständen der
einzelnen Departements, und den etwa auch ohne besonderes Departement ernannten ver-
antwortlichen Staats-Ministern bestehe.
2.
Naͤchstdem wird ein Staatsrath gebildet werden.
3.
Da es einem Jeden auch ferner freistehet, Vorstellungen an Uns unmittelbar zu rich—
ten, so sind solche bei der deshalb zu bestellenden Kabinetskanzlei einzureichen.
4.
Was den Geschaͤftskreis dieser Ministerial. Departements betrifft, so hat ein Jedes fuͤr
den ihm zukommenden Verwaltungszweig,
1.) die in denselben einschlagenden Gesetze vorzubereiten,
2.) die zur Ausfuͤhrung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verwaltungs-Maß=
regeln zu treffen und noͤthigen Verordnungen zu erlassen,
3.) die Oberaufsicht uͤber die Verwaltung und die hierzu bestellten Diener zu fuͤhren
und die Disciplin zu handhaben,
4.) die zu seinem Zweige gehörigen Stellen zu besetzen, oder die ersorderlichen Be-
fäbigungen zu ertheilen,
5.) die diesfallsigen Prüfungen entweder selbst zu veranstalten, oder zu leiten, und
6.) für die Bewahrung der Landeshoheits-Rechte Sorge zu tragen.
Insofern hierbei mehrere Ministerial = Deparcements betheilige sind, crict eine Ver-
nehmung zwischen ihnen, oder der Vortrag im Gesamme-Mlinisterio ein.
A.
Zum Justiz-Ministerio insbesondere gehören:
I. die Vorbereitung der Gesetze im Justizfache, mie Einschluß des Lehns-, Vermund-
schafts-, Hypotheken= und Depositen-Wesens,
II. die Oberaufsiche über die gesammee Rechkspflege in dem sub I. bemerkten Umfange,
und mithin