Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(330 ) 
5. 
Die Vortraͤge, welche von den verschiedenen Ober- und Mittel-Behoͤrden zeither an 
Uns unmittelbar zu erstatten waren, sind, nach den angegebenen Geschaͤftszweigen, an die 
betreffenden Ministerien zu richten; und in gleicher Maße werden die, aus Unserm Gehei— 
men Kabinet oder dem Geheimen Rathe, fuͤr einzelne Zwecke niedergesetzten und ertheilten 
Commissionen an diejenigen Ministerial-Departements gewiesen, zu deren Geschaͤftsbereiche 
der Gegenstand des Auftrags gehoͤrt. 
Es haben aber die Ministerien in allen Sachen, welche zeither schon von den verschie- 
denen obersten Behoͤrden nicht selbststaͤndig resolvirt werden konnten, sondern zu Unserer un- 
mittelbaren Entschließung vorzulegen waren, auch ferner nicht fuͤr sich allein zu verfuͤgen, 
sondern zu Unserer Hoͤchsteigenen Entschließung vorzutragen und, daß solches geschehen sei, 
in den hierauf ergehenden Verfuͤgungen, insofern Wir solche nicht Selbst vollziehen, aus- 
druͤcklich zu bemerken. 
Die Erlasse aus Ministerial-Departements erfolgen unter der Benennung des betref- 
fenden Ministern, nicht des Ministers, und eben so sind die Anzeigen, Gesuche und son- 
stigen Eingaben nicht an die Person des Ministers, sondern an das Ministerium zu richcen. 
Die Vorstände der Ministerial-Departements können, auf ihre Verantwortung, einem 
der dabei angestellten Direccoren oder Räthe zu Besorgung und Unterzeichnung der 
Ministerial-Verfügungen Auftrag ertheilen. Dagegen wird die, nach §. 43. der Versas- 
sungsurkunde, erforderliche Controsignatur der von Uns Selbst zu vollziehen den Ausfer- 
tigungen, in Behinderungsfällen des betreffenden Chefs, nur von einem hierzu von Uns 
beauftragten Vorstande eines andern Ministerial-Departements geschehen. 
6. 
Die zeitherige Competenz des Geheimen Finanz-College 
a) in Ansehung der Organisacion der Justizümter, der Königlichen Kammergutsge- 
richte und Justitiarien, 
b) der Anstellungen bei denselben, 
c) der Disciplinaraufsicht darüber, 
1) der Aufsiche über das Deposikenwesen bei gedachten Gerichtsstellen, mit Ausnah- 
me der Einlieferung der Deposicen zur Hauptdeposttencasse, 
o) der Uiberlassung der Ober- oder Erbgerichtsbarkeit an Patrimonialstellen, 
bört auf, und sind alle Gesuche, Eingaben und Berichte in diesen Sachen, so wie 
namentlich die Berichte der Amtshauptleute über die Deposttenrevisionen, an das Ju- 
stiz= Ministerium zu richten.
	        
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