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81.) Bekanntmachung,
die künftige dußere Form der Gesetssammlung und die darin aufzunehmenden
Anordnungen und Verfügungen betreffend;
vom 2 Sten December 1831.
Nechdem Se. Kdnigliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Kdnigliche
Hoheit, mie Rücksiche auf die in §. 87. und 88. der Verfassungsurkunde für das König-
reich Sachsen enrhaltenen Bestimmungen, für gut befinden, die Gesetzsammlung, vom 1
Januar nächstkommenden Jahres an, unter dem Tieel:
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Kdnuigreich Sachsen,
erscheinen und darin nur diejenigen Gesetzesvorschriften, welche entweder in Folge des in dem
Landtagsabschiede vom 4ten Sepcember dieses Jahres ausgesprochenen Vorbehales, oder mit
Bezug auf die erfolgee Zustimmung künfeiger Ständeversammlungen bekannk zu machen sind,
mit der Benennung: „Geseße“ aufnehmen, alle andern, t(heils unter Allerhöchst- und
Hochsteigener Vollzlehung, theils aus den obern und Central-Behörden ergehenden allgemei-
nen Anordnungen und Wersügungen hingegen, einschließlich derer, welche nach Maßgabe des
§. 88. der Versassungsurkunde erlassen werden und solchenfalls einstweilige Gesetzeskrafe er-
langen, mit dem Namen: „Verordnungen“ bezeichnen zu lassen, so wird, auf Aller-
böchsten und Höchsten Befehl, Solches andurch zur allgemelnen Kenntniß gebrachée.
Dresden, am 28sten December 1831.
Königlich Süächsisches Gesammt-Ministerium.
von Lindenau.
Ausgegeben zu Dresden, am 3 1sten December 1831.