Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
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12.) Randat,
die Cehnserneuerung wegen Gelangung
Sr. Koniglichen Hoheit des Prinzen Friedrich August
zur Mitregentschaft betreffend;
vom 21Ken December 1830.
Wa#, Anton, von GOxr Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c.4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
thun hiermit kund und zu wissen:
Durch Unsre, des Prinzen Friedrich August, Gelangung zur Mieregeutschafe
ist der Fall eingetreten, wo, vermöge der Sächsischen Lehnsrechte, von allen Besitzern der
bei Unserer Landesregierung zur Lehn gehenden Lehn= und Erbgüter, mit Einschluß der vor-
mals bei der Stif#-Meißnischen Regierung zur Lehn gegangenen Besitzungen, so wie von
sämmtlichen, an solchen Gütßern und Besibungen in der gesammten Hand stehenden
Mitbelehnten, die Lehn und Mitbelehnschaft zu erneuern seyn würde. Wir wollen
jedoch die Vasallen und Mitbelehnte, für diesen Fall, von der Befolgung der Lehn und
gesammten Hand und der Leistung der diesfallsigen Lehnspfliche gnädigst dispensiren, auch
geschehen lassen, daß diejenigen Vasallen und Mitbelehnte, welche dem Mandate vom
26 sten August 1827, durch Besolgung der Lehn= und Mitlehnschafe, zur Zeit noch
nicht nachgekommen sind, denen aber, insofern deren Gürer in der Qualität als Lehn-
gurer verliehen werden, des sich hlerunter zu Schulden gebrachten Versäumnisses wegen,
Gesetzsammlung 1831. („„10 )