Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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auf ihr diesfallsiges allerunterthänigstes Ansuchen, Pardon ertheilt worden ist, oder wel- 
che zwar bereics in Lehnspfliche stehen, die Lehn und gesammte Hand aber, wegen einer 
in der Person des Lehnsmannes vorgegangenen Veränderung, anderweit zu befolgen 
schuldig sind, der nunmehr auch Uns, dem Prinzen Mitregenten, zu leistenden tehns- 
pflicht balber, durch gehörig legitimirte Specialbevollmächtigte zugelassen werden. Hier- 
nach hat sich Jeder, den es angeht, zu achten. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen und Unser Kanzleisiegel 
vordrucken lassen. 
Dresden, den 21sten December 1830. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
Christian Lebreche Noßky, #.
	        
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