Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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ohne besondere Reclamation an den Scaat ausgeliesert, dem selbige entwichen sind. 
Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, walche in nicht zum Bundesgebiere gehörige 
Provinzen der Bundesstaaten entweichen, an den Scaat ausgeliefert, dem selbige ent- 
wichen sind. 
Artikel 2. 
Wer als Deser- Als Deserteur wird Derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher, indem 
teur *e er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres, oder der bewaffneten, mit demselben 
in gleichem Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes 
Bundesstaates, gehöre und durch seinen Eid zur Fahne verpflichtet ist, ohne Paß, Ordre 
oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet eines andern Staates, oder zu dessen Trup- 
pen begiebt. 
Offiziere niedern oder höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Desertionsfall ereig- 
nen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern. 
— 
Wierszuhalten, Artikel 3. 
wennder Deser- ⅜ 3 . . 
teur schen ron Sollte ein Deserkeur schon von einem andern Bundesstaake enktwichen seyn, so wird 
einem andern er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Oienste er zuletzt gestanden. 
Bundesstagte 
entwichen ist, 4 Z„ # 
oder zu rinem Wenn ein Deserkeur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate und von 
fremden Staare, diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaates entweicht, so wird er an den ersten 
de ber zu - 
den Lueren liOD Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letztern und dem fremden Staate kein Cartell 
nes andern Bun- besteht. 
desstgares ent- 
weicht. Artikel 4. 
In welchen Faͤa- ur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslieferung eines 
len die Auelie- 0 
ru#nzenes Oesertreurs begründen: 
serung cnnes Oe- 
serteur verwei a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder 
w#o un werde. rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Militair- 
kann. dienste — im Unterthansverbande stehr, also mittelst der Desertion in seine 
Heimarth zurückkehrt; 
b) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbrechen 
begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgeer Bestrafung, 
so weic es thunlich ist, unter Mirtheilung des Strafurtheils, jedoch ohne An- 
spruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest. Kosten, Scatt finden soll. 
Schulden, oder andere eingegangene Verbindlichkeiten, geben aber dem Staate, 
in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.
	        
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