Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

os 1840. 
besteuerten, aus dem Grenzbezirke kommenden Waaren (§. 92 der Zollordnung) 
sowic zur Veobachtung der im F. 92 ff. der Jollordnung ertheilten Borschriften 
daher eintritt, sobald die Waarenmenge nach Verschiedenheit der Fälle einen 
Vierrl-, halben oder ganzen Zollcentner (gleich 106 Pfund 28,, Lolh 
Preußisch oder 107 Pfund 3,, Loth Sichsisch) übersteigl, daß aber hierdurch 
die Angabe des Gewichts controlpflichtiger Waaren in den Frachtbriefen nach 
dem landesüblichen oder elnem andern vereinsländischen Gewichtsmahstabe nicht 
ausgeschlossen sein soll. 
Nudolstadt, den 10. Juni 1840. 
F. S. Geheimc-Naths-Colleginm. 
Wihleben. 
–—. 
XXVIII. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung, 
das Verbot des Hausirhandels mit Brauntwein betreffend, 
vom 13. Juni 1840. 
(Audolst. Wbl. 184. 0S#. 25.) 
Nachdem die höchste Resolution anher gelangt ist, daß für die Zukunft 
der Hausirhandel mit Vranntwein in den hiesigen Fürstl. Landen nicht gestattel 
sein, und die Untersuchung hierauf bezüglicher Contravemtionen von den Steuer- 
hebestellen geführt werden soll; so wird solches nicht nur den betreffenden 
Unterbehörden, sondern auch den Unterthanen zur Nachachtung anmit be' 
kannt gemacht. 
Audolstadt, den 13. Juni 1840. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Hönniger. 
C. Bamberg.
	        
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