Bon Verträgen. 265
§. 308. Soll die verabredete Konventionalstrafe einem Dritten zufallen, so hat
dieser nicht eher ein Recht, sie zu fordern, als bis der Kontrahent, zu dessen Sicherheit
sie bedungen worden, auf deren Entrichtung anträgt.
§5. 309. Der Duitte selbst kann also auf Erlegung der Konventionalstrafe, auch
wenn er sie acceptirt hätte, niemals klagen ? 5).
8. 310. In allen Fällen, wo auf Erfüllung des Vertrages nicht geklagt werden
kann, findet auch die Forderung einer Konventionalstrafe nicht statt ss).
Der Vorbehalt kann sormlos, auch mündlich erklärt werden; denn der Mangel des Konsenses
bei der Leistung hindert die Erlöschung der Obligation. S. Anm. 54.
53 #) (4. A.) Oder auf Schadensersatz. Denn die Konventionalstrafe schließt jeden anderweitigen
Suschengungtanpruch aus. 3. 293. Erk. des Obertr. v. 5. Febr. 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XX,
131).
54) Aus dem Grunde, weil die Obligation durch Erfüllung getilgt, der Schuldner liberirt und
das Klagerecht erloschen, wegen der Acrssstonen aber in der Regel keine besondere Klage stattfindet.
Deshalb konnen z. B. auch Berzugszinsen (ebensalls Accessionen, wie Interesse, Schäden und Kosten)
nach geschehener Tilgung der Hauptobligation (d. h. Annahme der Erfüllung ohne Vorbehalt) nicht
nachgefordert werden — s. Pl.-Beschluß (Pr. 1645) vom 12. Sept. 1845 (Emsch. Bd. XI. S. 3, 14)
— vermöge des Grundsatzes K. 108 Einl. Vergl. Anm. 111 dazu. (4. A.) Das Obertr. ist sogar
der Meinung, daß ein Vorbehalt wirkungslos sei. Es hat den Satz ausgesprochen, daß Verzugsi#in-
sen, wenn sie bei Einklagung des Kapitals nicht mitgesordert werden, auch auf Grund eines Vorde-
halts in der Klage, selbst wenn in dem Urtel bestimmt sei, daß es bei diesem Vorbehalte zu belassen,
durch eine neue Klage nicht nachgesordert werden könnten. Erk. vom 17. Okt. 1854 (Arch. f. Rechtef.
Bd. XV. S. 119; Eutsch. Bd. XXVI. S. 270). Den Satz halte ich für sehr zweiselhaft, er hat die
Fassung des §. 307 „ohne Vorbehalt“ und den Schluß vom Gegentheile wider sich, und entspricht
auch nicht den Rechtsanschauungen der Neuzeit, nach welchen ein solcher Vorbehalt die Konsummation
der Klage hindert. Vergl. Seuffert im Archiv f. civil. Praxis, Bd. 1, S. 237 ff.; Linde, Ci-
bilprozeß, §. 153, Note 7.
55) Der vorausgesetzte Fall findet sich in OIymmen III, 38 ff. Zwei geschiedene Eheleute ma-
chen mit cinander aus, daß sie sortan einander nicht beleidigen wollen, bei 500 Thlr. Konventional=
strafe, welche an die Armenhänser verfallen sollten. Die Frau, behauptend, sie sei brieflich beleidigt
worden, klagt gegen den geschiedenen Mann auf Entrichtung der Strase an die Armendirektion. Es
erfolgt Verurtheilung in erster Instanz. Der Bekl. appellirt und in dieser Instanz versöhnen sich die
Parteien; die Kl. nimmt die Klage zurück. Nun klagt die Armendirektion auf jene Strafe als ihr
schon zuerkannt. Der Bekl. wurde in beiden Instanzen verurtheilt, weil es — nach G. R. — der
Acceptation gar nicht bedurft habe. Das Obertr. änderte ab und wies die Klage zurück, weil — selbst
wenn nach ersolgter Acceptation des Armendirektorii die Promissoria nicht häue zurücktreten können —
man doch bei erwähntem Versprechen tacitam conditionem voraussetzen müsse, daß der eine Theil auf
des Anderen Bestrafung auch wirklich dringe und solche erstreite. Hieran mangele es in diesem Falle.
— Daraus wird der Sinn der §#. 308 und 309 klar.
56) Weil Überhaupt die Hauptobligation und die actio fehlen. S. die Anm. 54 und unten
Anm. 5, Alin. 2 zu §. 871, Tit. 11. Deshalb ist z. B. die Konventionalstrase, welche sich der Käu-
ser einer Handlung, in einer nach Publikation des Gewerbesteuer-Edikts v. 2. Nov. 1810 geschlossenen
Vertrage, für den Fall von dem Verkäufer hat versprechen lassen, daß derselbe sein Angelobniß, an
demselben Orte ein gewisses Gewerbe nicht betreiben zu wollen, brechen sollte, unklagbar. Pr. v.
17. Februar 1844 (Enncl Bd. X1I, S. 197). Auch Erk. dess. vom 17. Januar 1854 (Arch. f. R.
Bd. XI, S. 238). Der Vermiether ist nicht verpflichtet, eine für den Fall des Verkaufs und der
Aufhebung des Miethsvertrags verfprochene Entschädigung zu bezahlen, wenn der Miether selbst durch
Nichterfüllung seiner kontraktlichen Verpflichtungen zur Kündigung Veranlassung gegeben hat. Erk.
des Obertr. v. 29. Nov. 1852 (Arch. s. Rechtsf. Bd. VII, S. "1!# — M. s. auch oben Anm. 1b zu
§. 232 d. T. — (5. A.) Wenn aber der eine Kontrahent allein Über den Gegenstand des Vertrages
zu verfügen nicht ermächtigt ist und unter Uebernahme einer Konventionalstrase sich verpflichtet, z. B.
seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau, bei dem Verkaufe eines gemeinschaftlichen Grund-
slücks, einzustehen; so fällt dieser Vertrag nicht unter den Rechtsgrundsatz des §. 310, weil die Ver-
bindlichkeit, für die Genehmdaltung des für einen Drinen vereinbarten Rechtsgeschäfts seitens des Ge-
schäftsherrn, dem anderen Kontrahenten wegen dessen Interesses zu haften, rechtsgülrig eingegangen
werden kann, und daher für sich besteben bleibt, wenn auch jenes Rechtsgeschäft wegen verfagter Ge-
nehmigung nicht perfekt wird. Aus deesen Gründen ist der Satz, welchen das Obertr. in dem Erk.
v. 5. Dez. 1856 dahin: daß die Forderung einer Konventionalstrafe statfindet, welche in einem Ver-
nage, dessen Rechesgültigkeit durch die Zustimmung einer dritten Person bedingt ist, für den Fall be-
stimmt worden, daß einer der Kontrahenten die übernommene Verpflichtung, die Zustimmung des