Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Taxe der Arbeiten und Gefäße. 
I. Taxe der Arbeiten. 
Für ein Decoct bis incl. 6 Unen 
— — — 12—— 
— — — 24 — 
— 36 — 
Bei größeren Quantitäten für jedes, das Quantum von 36 Unzen 
übersteigende Pfund V äAJ 
In der Regel wird das Doppelte der verlangten Colatur an Flülsig= 
leit angewender. In Fällen, wo mehr als das Doppelte anzuwenden 
it, wie bei Decocum Cuossine ober bei den Decoclis Concemiralis, 
t die Hälfte der obigen Arbeitspreise so oft in Anrechnung zu bringen, 
as die Menge der Colakur in der aufzugiehenben Früssigkeit enthallen 
So ist z. B. ein. Decoct: .. 
von 18 zu 6 Unzen Colatur zu tariren 
von 24 zu — — — — 
Infusinen werden wie gewöhnliche Derocte berechnet. 
Ist von dem Arzte eln Decoct oder Infusim ohne genauere 
Bestimmung verordnet, so wird in der Regel eine Unze der anzuwen- 
benden Substanz auf 8 Unzen Colatur gerechnet. Bei stark wirken- 
Axzneimitteln ist indeß eine vom Arzie elnzuholende genauere Be- 
immung der Menge der anzüwendenden Subltanz unerlählich. 
Für ein Decoclum und Ifusum saluratum gilt das Nämliche. 
Zu einem Decocium oder lnlusum concentralom wird dagegen die 
Hälste mehr, zu concemralissimum aber das Doppelte der zu einem 
##öhnlichen Decocteoder lususum anzuwendenden Substanz genommen. 
MWird Pulver zu einem Decocte oder Inlusum vorgeschrieben, so 
ist darunter, wenn die Verodnung in dieser Beziehung keine nähere 
Bestimmung enthält, das Verodnete gröblich verstoßen oder zerschnit- 
in zu verstehen. 
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