Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

Veräußerung 
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1261 
1262, 
1265 
äußert, ohne daß dem Veräußerer ein 
Pfandrecht zusteht oder den Erforder- 
nissen genügt wird, von denen die 
Rechtmäßigkeit der V. abhängt, so 
finden die Vorschriften der §§ 932 
bis 934, 936 entsprechende Anwen- 
dung, wenn die V. nach § 1233 
Abs. 2 erfolgt ist oder die Vor- 
schriften des § 1235 oder des § 1240 
Abs. 2 beobachtet worden sind. 1266. 
Der Eigentümer und der Pfand- 
gläubiger können eine von den Vor- 
schriften der 88 1234—1240 ab- 
weichende Art des Pfandverkaufs ver- 
einbaren. Steht einem Dritten an 
dem Pfande ein Recht zu, daß durch 
die V. erlischt, so ist die Zustimmung 
des Dritten erforderlich. Die Zu- 
stimmung ist demjenigen gegenüber 
zu erklären, zu dessen Gunsten sie 
erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
Auf die Beobachtung der Vor- 
schriften des § 1235, des § 1237 
Satz 1 und des § 1240 kann nicht 
vor dem Eintritte der Verkaufs--z 
berechtigung verzichtet werden. 1266, 
1277. 
Wer durch die V. des Pfandes ein 
Recht an dem Pfande verlieren 
würde, kann den Pfandgläubiger be- 
friedigen, sobald der Schuldner zur 
Leistung berechtigt ist. Die Vor- 
schriften des § 268 Abs. 2, 3 finden 
entsprechende Anwendung. 1266. 
s. Grundstück 881. 
1263 V. eines mit einem Pfandrecht 
belasteten Schiffes s. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
s. Hypothek 1121, 1122. 
1289 s. Hypothek 1124. 
1109 
Reallast. 
Veräußert der zu einer Reallast Be- 
rechtigte einen Teil des Grundstücks, 
ohne zu bestimmen, daß das Recht 
nur mit einem der Teile verbunden 
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1111 
92 
2116 
2169 
314 
353 
Veräußerung 
sein soll, so bleibt das Recht mit 
dem Teilex verbunden, den er behält. 
Eine zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehende Reallast kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
Ist der Anspruch auf die einzelne 
Leistung nicht übertragbar, so kann 
das Recht nicht veräußert oder be- 
lastet werden. 
Sachen. 
Verbrauchbare Sachen im Sinne des 
G. sind bewegliche Sachen, deren be- 
stimmungsmäßiger Gebrauch in dem 
Verbrauch oder in der V. besteht. 
Als verbrauchbar gelten auch be- 
wegliche Sachen, die zu einem Waren- 
lager oder zu einem sonstigen Sach- 
inbegriffe gehören, dessen bestimmungs- 
mäßiger Gebrauch in der V. der 
einzelnen Sachen besteht. 
Testament. 
s. Sachen 92. 
Das Vermächtnis eines bestimmten 
Gegenstandes ist unwirksam, soweit 
der Gegenstand zur Zeit des Erb- 
falls nicht zur Erbschaft gehört, es 
sei denn, daß der Gegenstand dem 
Bedachten auch für den Fall zu- 
gewendet sein soll, daß er nicht zur 
Erbschaft gehört. 
Zur Erbschaft gehört im Sinne des 
Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn 
der Erblasser zu dessen V. ver- 
pflichtet ist. 
Vertrag. 
Verpflichtet sich jemand zur V. oder 
Belastung einer Sache, so erstreckt 
sich die Verpflichtung im Zweifel auch 
auf das Zubehör der Sache. 
Hat der Berechtigte den empfangenen 
Gegenstand oder einen erheblichen Teil 
des Gegenstandes veräußert oder mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, so 
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn
	        
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