Veräußerung
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äußert, ohne daß dem Veräußerer ein
Pfandrecht zusteht oder den Erforder-
nissen genügt wird, von denen die
Rechtmäßigkeit der V. abhängt, so
finden die Vorschriften der §§ 932
bis 934, 936 entsprechende Anwen-
dung, wenn die V. nach § 1233
Abs. 2 erfolgt ist oder die Vor-
schriften des § 1235 oder des § 1240
Abs. 2 beobachtet worden sind. 1266.
Der Eigentümer und der Pfand-
gläubiger können eine von den Vor-
schriften der 88 1234—1240 ab-
weichende Art des Pfandverkaufs ver-
einbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, daß durch
die V. erlischt, so ist die Zustimmung
des Dritten erforderlich. Die Zu-
stimmung ist demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die Beobachtung der Vor-
schriften des § 1235, des § 1237
Satz 1 und des § 1240 kann nicht
vor dem Eintritte der Verkaufs--z
berechtigung verzichtet werden. 1266,
1277.
Wer durch die V. des Pfandes ein
Recht an dem Pfande verlieren
würde, kann den Pfandgläubiger be-
friedigen, sobald der Schuldner zur
Leistung berechtigt ist. Die Vor-
schriften des § 268 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung. 1266.
s. Grundstück 881.
1263 V. eines mit einem Pfandrecht
belasteten Schiffes s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
s. Hypothek 1121, 1122.
1289 s. Hypothek 1124.
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Reallast.
Veräußert der zu einer Reallast Be-
rechtigte einen Teil des Grundstücks,
ohne zu bestimmen, daß das Recht
nur mit einem der Teile verbunden
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Veräußerung
sein soll, so bleibt das Recht mit
dem Teilex verbunden, den er behält.
Eine zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehende Reallast kann nicht
mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
Ist der Anspruch auf die einzelne
Leistung nicht übertragbar, so kann
das Recht nicht veräußert oder be-
lastet werden.
Sachen.
Verbrauchbare Sachen im Sinne des
G. sind bewegliche Sachen, deren be-
stimmungsmäßiger Gebrauch in dem
Verbrauch oder in der V. besteht.
Als verbrauchbar gelten auch be-
wegliche Sachen, die zu einem Waren-
lager oder zu einem sonstigen Sach-
inbegriffe gehören, dessen bestimmungs-
mäßiger Gebrauch in der V. der
einzelnen Sachen besteht.
Testament.
s. Sachen 92.
Das Vermächtnis eines bestimmten
Gegenstandes ist unwirksam, soweit
der Gegenstand zur Zeit des Erb-
falls nicht zur Erbschaft gehört, es
sei denn, daß der Gegenstand dem
Bedachten auch für den Fall zu-
gewendet sein soll, daß er nicht zur
Erbschaft gehört.
Zur Erbschaft gehört im Sinne des
Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn
der Erblasser zu dessen V. ver-
pflichtet ist.
Vertrag.
Verpflichtet sich jemand zur V. oder
Belastung einer Sache, so erstreckt
sich die Verpflichtung im Zweifel auch
auf das Zubehör der Sache.
Hat der Berechtigte den empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen Teil
des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn