Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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unbenannten Zahlen, sowie die einfache Lehre von den Verhältnissen, oder der 
sogenannten Regel de tri verstehen, auch die verschiedenen Linien, als perpen 
dikulare, lothrechte, schiefe, horizontale, parallele 2c. dosgleichen die durch 85 
nien eingefahten Figuren, als Dreiecke, Mierecke, Oblonge, Cirkel 2c. nebst 
deren Flächenberechnung, nicht minder die durch die Flächen begrenzten Kör 
per, als der regulären Würfel, das Parallelopipedon, den Chlinder, die Ku. 
gel sammt deren einfachen Berechnungen kennen. 
Das vorschriftsmäßige Alker und den bis zum vollendeten 14ten Lebens- 
jahre erfolgten Schulbesuch haben sie beziehungoweise durch ein Tuufzeugniß 
und ein Amtestat des betreffenden Schullehrers darzuthunz; darüber aber, daß 
sie die angegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten wirklich besitzen, haben sie nicht 
nur ebenfalls ein Aitestat des Schullehrers, von welchem sie bis zum Eintritt 
in die Lehre unterrichtet worden, beizubringen, sondern auch sich in einer zu 
bestehenden Prüfung, deren Vornahme vor der Hand und bis auf Weiteres 
von einem hierzu besonders zu bestellenden Examinakor beforgt, später aber 
den betreffenden Lehrmeistern übertragen werden wird, auszuweisen. 
Ueber das Resultat dieser vorzunehmenden Prüfung ist, wenn der zu Prü- 
fende für tüchtig befunden werden, von dem Eraminator ebenmäßig ein Zeug 
niß auszustellen und solches nebst den Aktestaten des Schullehrers und dem 
Taufzeugniß den Innungs-Obermeistern vorzulegen von diesem aber sind am 
Schluß des Jahres die sämmtlichen, im Laufe desselben eingegangenen dergleis 
chen Zeugnisse an die betreffenden Fürstl. Aemter abzugeben, welche sie sodann 
mittelst Beriches an die Fürstliche Regiecung einzusenden haben, damit eine 
Uebersicht über die im Laufe ieden Jahres als Zimmer= oder Maurerlehrlinge 
Aufgenommenen erlangt werde und die Behörden sich durch in einzelnen Fäl- 
len nochmals zu veranstaltende Prüfung der Lehrlinge überzeugen können, ob 
von den Schullehrern sowohl, als auch von den Handwerksmeistern, wenn 
den Letzteren späterhin die Prüfungen der anzunehmenden Lehrlinge übertragen 
sein werden, bei Ausstellung der vorgeschriebenen Aikestate gewissenhaft und 
wahrheitsgemäg zu Werke gegängen worden, indem für den Fall, daß sich 
das Gegentheil herausstellen sollte, gegen die betreffenden Schullehrer und 
Handwerksmeister mil der behöeihen Untersuchung und Bestrafung vorgeschrit- 
ten werden wird.
	        
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