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unbenannten Zahlen, sowie die einfache Lehre von den Verhältnissen, oder der
sogenannten Regel de tri verstehen, auch die verschiedenen Linien, als perpen
dikulare, lothrechte, schiefe, horizontale, parallele 2c. dosgleichen die durch 85
nien eingefahten Figuren, als Dreiecke, Mierecke, Oblonge, Cirkel 2c. nebst
deren Flächenberechnung, nicht minder die durch die Flächen begrenzten Kör
per, als der regulären Würfel, das Parallelopipedon, den Chlinder, die Ku.
gel sammt deren einfachen Berechnungen kennen.
Das vorschriftsmäßige Alker und den bis zum vollendeten 14ten Lebens-
jahre erfolgten Schulbesuch haben sie beziehungoweise durch ein Tuufzeugniß
und ein Amtestat des betreffenden Schullehrers darzuthunz; darüber aber, daß
sie die angegebenen Kenntnisse und Fertigkeiten wirklich besitzen, haben sie nicht
nur ebenfalls ein Aitestat des Schullehrers, von welchem sie bis zum Eintritt
in die Lehre unterrichtet worden, beizubringen, sondern auch sich in einer zu
bestehenden Prüfung, deren Vornahme vor der Hand und bis auf Weiteres
von einem hierzu besonders zu bestellenden Examinakor beforgt, später aber
den betreffenden Lehrmeistern übertragen werden wird, auszuweisen.
Ueber das Resultat dieser vorzunehmenden Prüfung ist, wenn der zu Prü-
fende für tüchtig befunden werden, von dem Eraminator ebenmäßig ein Zeug
niß auszustellen und solches nebst den Aktestaten des Schullehrers und dem
Taufzeugniß den Innungs-Obermeistern vorzulegen von diesem aber sind am
Schluß des Jahres die sämmtlichen, im Laufe desselben eingegangenen dergleis
chen Zeugnisse an die betreffenden Fürstl. Aemter abzugeben, welche sie sodann
mittelst Beriches an die Fürstliche Regiecung einzusenden haben, damit eine
Uebersicht über die im Laufe ieden Jahres als Zimmer= oder Maurerlehrlinge
Aufgenommenen erlangt werde und die Behörden sich durch in einzelnen Fäl-
len nochmals zu veranstaltende Prüfung der Lehrlinge überzeugen können, ob
von den Schullehrern sowohl, als auch von den Handwerksmeistern, wenn
den Letzteren späterhin die Prüfungen der anzunehmenden Lehrlinge übertragen
sein werden, bei Ausstellung der vorgeschriebenen Aikestate gewissenhaft und
wahrheitsgemäg zu Werke gegängen worden, indem für den Fall, daß sich
das Gegentheil herausstellen sollte, gegen die betreffenden Schullehrer und
Handwerksmeister mil der behöeihen Untersuchung und Bestrafung vorgeschrit-
ten werden wird.