132 1840.
d) Wie Reparaturen bei abgefaulten Balkenzapfen, Unterschwellen da
Gebäude ic., zu unternehmen sind, und was dabei berücksichtigt wo
den muß.
Vie die verschiedenen Arten der Dachfenster zu fertigen und wie solch
nach angegebener Idee zu zeichnen sind.
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Wie die Dachgesimse geferligt werden müssen, wobei nicht allein de
Benennung der einzelnen Glieder der Gesimse anzugeben, sondern auch
eine Zeichnung über die richtige Zusammensehung des Gesimses
liesern ist.
g) Welches die hauptsächlichsten policellichen Verordnungen hinscchtlich de
feuersichern Bauart bei Vrandmauern, Schlothen 2c. sind.
Auherdem hat sich die Prüfung sowohl der Maurer-als Zimmerlehr
linge auch noch auf den rechten Gebrauch der Instrumente und die nöthigen
Handgriffe und Vorsichtsmahregeln bei dem betreffenden Gewerbe zu erstrecken.
Die Prüfung ist durch einen damit zu beauftragenden Bauverständigen
vorzukehren, und haben derselben in der Regel, dafern nicht dringende Ver
hinderungsgründe statifinden, die Obermeister der bezüglichen Innungen, sowir
die Lehrmeister der zu Prüfenden beiuwohnen.
Ueber das diesfallsige Resultat ist von dem Eraminator ein Zeugniß aus
zustellen und den Obermeistern einzuhändigen, welche auch diese Attestate am
Jahresschluß an die Fürstlichen Aemter behufs deren Weiterbeförderung an die
Fürstl. Regierung mit abzugeben haben.
Nur wenn nach den von dem Erammator ausgestellten Jeugnig der Lehr-
ling den Besstz der vorschriftsmähsgen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewio
sen hat und zum Eintritt in den Gesellenstand befähigt ist, darf solcher all
Gesell ausgeschrieben werden, wogegen es demselben bei nicht bestandener Prü
fung übrrlassen werden muß, sich erst noch mehr auszubilden und später wie
der zum Eramen zu melden.
Für diese Prüfung sind von Jedem, welcher sich derselben unterwirft
bei der Anmeldung dazu 2 Gulden zu entrichten.