Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

132 1840. 
d) Wie Reparaturen bei abgefaulten Balkenzapfen, Unterschwellen da 
Gebäude ic., zu unternehmen sind, und was dabei berücksichtigt wo 
den muß. 
Vie die verschiedenen Arten der Dachfenster zu fertigen und wie solch 
nach angegebener Idee zu zeichnen sind. 
— 
Wie die Dachgesimse geferligt werden müssen, wobei nicht allein de 
Benennung der einzelnen Glieder der Gesimse anzugeben, sondern auch 
eine Zeichnung über die richtige Zusammensehung des Gesimses 
liesern ist. 
g) Welches die hauptsächlichsten policellichen Verordnungen hinscchtlich de 
feuersichern Bauart bei Vrandmauern, Schlothen 2c. sind. 
Auherdem hat sich die Prüfung sowohl der Maurer-als Zimmerlehr 
linge auch noch auf den rechten Gebrauch der Instrumente und die nöthigen 
Handgriffe und Vorsichtsmahregeln bei dem betreffenden Gewerbe zu erstrecken. 
Die Prüfung ist durch einen damit zu beauftragenden Bauverständigen 
vorzukehren, und haben derselben in der Regel, dafern nicht dringende Ver 
hinderungsgründe statifinden, die Obermeister der bezüglichen Innungen, sowir 
die Lehrmeister der zu Prüfenden beiuwohnen. 
Ueber das diesfallsige Resultat ist von dem Eraminator ein Zeugniß aus 
zustellen und den Obermeistern einzuhändigen, welche auch diese Attestate am 
Jahresschluß an die Fürstlichen Aemter behufs deren Weiterbeförderung an die 
Fürstl. Regierung mit abzugeben haben. 
Nur wenn nach den von dem Erammator ausgestellten Jeugnig der Lehr- 
ling den Besstz der vorschriftsmähsgen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewio 
sen hat und zum Eintritt in den Gesellenstand befähigt ist, darf solcher all 
Gesell ausgeschrieben werden, wogegen es demselben bei nicht bestandener Prü 
fung übrrlassen werden muß, sich erst noch mehr auszubilden und später wie 
der zum Eramen zu melden. 
Für diese Prüfung sind von Jedem, welcher sich derselben unterwirft 
bei der Anmeldung dazu 2 Gulden zu entrichten.
	        
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