Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 133 
Befähigung und Prüfung beim Meisterwer den als Maurer 
oder Zimmermann. 
Die Prüfung, welche die Maurer= und Jimmergesellen vor der Zulal- 
ing zum Meisterrecht und zur selbstständigen Ausübung dieser Gewerbe inner- 
falb der Oberherrschaft des Fürstenthums bestehen müssen, hat sich über nach- 
selgende Gegenstände zu erstrecken: 
I. Beim Maurer-Handwerk: 
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Vie die Untersuchung des Baugrundes geschehen müsse, welche Werk- 
zeuge dazu dienen, welcher Kennzeichen man sich bei dieser Beurthei- 
lung bediene, um sich von der Beschaffenheit und Festigkeit des Bau- 
hrundes zu überzeugen. . 
WiedicSkäkkcdekMaucknnachMaßgabeshretHöhegcbkäuchlichist. 
Wie die Stärke der Widerlagen, die Dicke der Gewölbebogen, die 
Zubereitung und Aufstellung der Lehrbogen nach practischen Regeln 
geschehen müsle. 
Worin die verschiedenen Verbände bei Mauern von Feld= und Mauer- 
steinen, bei Schornsteinröhren, Feuerungen, Rauchmänteln, Gewöl- 
ben, scheitrechten Bogen, Stichkappen 2c. bestehen. 
Wie Ziegeldächer, Dachlucken, Rinnen, Hohlkehlen, Forste und Grade 
walserdicht eingedeckt werden müssen. 
Wie gerohrte Decken, Gesimse, sowohl am Meusfern als Junern ge- 
mauert und gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet werden müs 
sen, wie ungemauerte Gesimse zu construiren sind. 
Wie Sandstein= und andere Steinhauer-Arbeiten beim Versehen, Ver- 
mauern und Vergie#en behandelt werden mössen. 
Wie ein Gebäude auf der Baustelle abgesteckt, wie die Lehren, Stich- 
maaße, Eintheilunglatten eingerichtet, und wie die Gerüste aufgestellt 
werden müssen. 
Wie die zu den Maurer-Arbeiten gehörigen Materialien rücksichtlich 
ihrer Güte beurtheilt werden, wie ihre zweckmäßige Jubereitung ge-
	        
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