1840. 133
Befähigung und Prüfung beim Meisterwer den als Maurer
oder Zimmermann.
Die Prüfung, welche die Maurer= und Jimmergesellen vor der Zulal-
ing zum Meisterrecht und zur selbstständigen Ausübung dieser Gewerbe inner-
falb der Oberherrschaft des Fürstenthums bestehen müssen, hat sich über nach-
selgende Gegenstände zu erstrecken:
I. Beim Maurer-Handwerk:
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Vie die Untersuchung des Baugrundes geschehen müsse, welche Werk-
zeuge dazu dienen, welcher Kennzeichen man sich bei dieser Beurthei-
lung bediene, um sich von der Beschaffenheit und Festigkeit des Bau-
hrundes zu überzeugen. .
WiedicSkäkkcdekMaucknnachMaßgabeshretHöhegcbkäuchlichist.
Wie die Stärke der Widerlagen, die Dicke der Gewölbebogen, die
Zubereitung und Aufstellung der Lehrbogen nach practischen Regeln
geschehen müsle.
Worin die verschiedenen Verbände bei Mauern von Feld= und Mauer-
steinen, bei Schornsteinröhren, Feuerungen, Rauchmänteln, Gewöl-
ben, scheitrechten Bogen, Stichkappen 2c. bestehen.
Wie Ziegeldächer, Dachlucken, Rinnen, Hohlkehlen, Forste und Grade
walserdicht eingedeckt werden müssen.
Wie gerohrte Decken, Gesimse, sowohl am Meusfern als Junern ge-
mauert und gezogen, wie die Chablonen dazu eingerichtet werden müs
sen, wie ungemauerte Gesimse zu construiren sind.
Wie Sandstein= und andere Steinhauer-Arbeiten beim Versehen, Ver-
mauern und Vergie#en behandelt werden mössen.
Wie ein Gebäude auf der Baustelle abgesteckt, wie die Lehren, Stich-
maaße, Eintheilunglatten eingerichtet, und wie die Gerüste aufgestellt
werden müssen.
Wie die zu den Maurer-Arbeiten gehörigen Materialien rücksichtlich
ihrer Güte beurtheilt werden, wie ihre zweckmäßige Jubereitung ge-