138
——
1 8 40.
nicht minder auch dafür zu sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen
gedachter Güter von Vord zu Bord der Eigenthümer derselben r
vorziehen sollie, statt eigener Arbeiter sich der Wupper zu bedienen
die letzteren dafür nicht mehr als die einfache Gebühr berechnen dürfen
endlich außer besagten Krahn= und Wupper-Gebühren keine am
deren Gefälle für die Venuthung des Bollwerke beim Ein-und Aus-
laden einzuführen;
die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wiederaus-
fuhr nach Vremen verschifften Artikel:
Noheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mineral-
wasser, gemeine Töpferwaaren, Pfeifenerde und Pfeifen,
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs versehen
sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien Eingangs,
auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit keinerlei Zollabgaben
zu beschweren;
wogegen
2) Seitens des Zoll= und Handelsvereins in Erwiederung der vorstehenden
Zugeständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist:
a) den in das Gchiet dieses Vereins eingehenden Vremischen Lumpenzu-
E.
cker und die Bremischen Raffinaden keinen höheren Eingangsabgaben,
als von den gleichartigen Niederländischen und Hamburgischen Erzeug-
nissen zu entrichten sind, zu unterwerfen, virlmehr die ersteren mit den
beiden lehteren auf völlig gleichem Fuße zu behandeln;
den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handelsver-
eins gleicher Begünstigung mit dem Niederländischen und Hamburgi-
schen Weinhandel in der Art geniehen zu lalsen, daß, so lange die
in den Staaten des Jollvereins zu Gunsten des Großhandels mit
Wein bestehende Rabakt = Bewilligung auf die Eingangsabgaben von
den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Weinen
noch fortdauern, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel
etwa zugestanden werden möchten, diese Begünstigungen gleichmäßig
auch auf die aus Bremen bezogenen Weine angewendct werden sollen.
Audolstadt, den 29. Juli 1840.
Fürstl. Schwarzburg. Geheimeraths-Collegium.
gez. von Roͤder.