1840. 130
M XXXII. Verordnung,
das Verbot und die Bestrafung des Einfangens der Singvögel und
Spechte, des Ausnehmens und Zerstörens der Vogelnester,
sowie des Einsammelns der Ameiseneier betreffend,
vom 11. August 1840.
Nachdem für zweckmäßig erachtet worden, anzuordnen, daß alles Einfan-
##n der Singvögel und Spechte durch Stellen von Tränken, Dohnenstrichen,
Laufschlingen, Fallen, Leimruthen, Meisenhütten, Meisenkasten, Sprenkel und
brgl., Ingleichen auch das Ausnehmen und Zerstören der Pogelnester, sowie
tas Sammeln der Ameiseneier, erstercs bei 5 Rehlr. und letzteres bei 1 Rihlr.
,er dem gleicher Gefängniß-oder körperlicher Strase, bis zu weiterer Ver-
adnung unterbleiben soll; so wird solches anmit zur Nachachtung öffentlich
annt gemacht, und haben sämmtliche Unterbehörden darauf zu sehen, daß die-
sn Verordnung allenthalben nachgekommen werde.
Rudolstadt, den 11. August 1840.
Sürstl. Schwarzburg. Negierung.
önniger. "
N. A. Bianchi.
M XXXII. Gesetz
über das Verfahren in geringfügigen bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, vom 26. August 1820.
Vir Frledrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf von Hohenstein, Herr zu Acnstadt, Sonderöhausen, Leutenberg
" und Blankenburg u. s. w.
haben, in Erwaͤgung des großen Mißverhaͤltnisses, in welchem lel bürgerl-
#eRechtstreitigkein geringen Objecks das Letztere zu dem Zeit= und Ko-
20“