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gebraucht werden, so müssen, wenn er nicht auf den ganzen Klag-Inhalt er-
streckt werden will, die Thatsachen, für deren Bewels er gebraucht werden
soll, speciell angeführt werden. Vorbehalt von Bewcismitteln ist nicht zulässig.
8. 6.
Der Richter hat sodann den Klagvortrag sowohl im Allgemeinen, als
insbesondere rücksichtlich seiner Schlüssigeeit und der Angabe der Beweis=
mittel zu prüfen, und, wenn er darin elwas Wesenkliches vermigt, den Klä-
der nach Befinden sofort abzuweisen, oder ihm, wenn dieses thunlich, die Ver-
besserung des Mangels aufzugeben.
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Sind die anfänglichen Fehler #ri, oder findet der Richter bei dem
Klagvortrage überhaupt nichts zu erinnern, so wird der Beklagte, in ganz
unwichtigen Sachen nach Befinden blos mündlich, zu Verhandlung der Sache
söfort vorgeladen; ausserdem aber wird schriftlich, unter abschriftlicher Mitthei-
lung der Klage für den Beklagten, in der Regel mit Einräumung einer acht-
lägigen Frist, deren Verlängerung und Aobkürzung jedoch dem richterlichen Er-
messen nach Umständen überlassen bleibt, Termin zur Erklärung über den Klag-
inhalt und dessen Beweismittel, zur Angabe der Einreden und deren Beweis-
mittel, sowie zu den sonst noch nöthigen Verhandlungen unter den angemesse-
nen Präjudicien anberaumt.
8 6.
Erscheint ohne triftigen Entschuldigungsgrund bei mündlicher Vorladung
der Beklagte nicht, so wird er in die, nach der gewöhnlichen Tare besonders
au berechnenden und in dem §. 16. benannten Bauschquamum nicht mit inbe-
Kriffenen Kosten des Termins genommen, und mit schriftlicher Vorladung, wie
im vorstehenden Paragraph angegeben, verfahren. Erscheint ohne triftigen
Ensschuldigungsgrund der schriftlich geladene Beklagte nicht, so werden die im
Klagvörtrage enthaltrnen Thatsachen für cingeräumt, Einreden für versäumt
angesehen, und, ohne daß es einer Ungehorsamsbeschuldigung bedürfte, sofort
den Rechten gemäß erkannt. Diese beiderlei Perfügungen treten jedoch nur
dann, ein, wenn der Kläger, der zu diesem Termine gleich wie der Beklagte
schriftlich oder nach Befinden nur mündlich vorzuladen ist, richtig, erstheint;