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außerdem trägt dieser sowohl in den oben genannten Fällen, als auch, wenn
der Beklagte erscheint, jedenfalls die Terminkosten.
8. 0.
Erscheinen beide Theile und ist eine gütliche Beilegung, um welche sich
der Richter vor allen Dingen angelegentlich zu bemühen hat, nicht zu ertei-
chen gewesen, so hat der Richter des Beklagten Antwort auf die Klage, so
wie seine Einreden und die vom Klaͤger allenfalls hiergegen vorgeschuͤtzten Rt-
pliken u. s. w. zu Protokoll zu nehmen, die beiderseitigen Beweismittel, (o
weit es thunlich, vorlegen zu lalsen, und wenn dergestalt die Sache in diesem
Termine bereit gehörig erörtert ist, sofort eine Entscheidung zu Protokoll zu
geben, und wird hiermit dasjenige, was in dieser Beziehung in der Verord
mung vom 27. Juni 1827 sub 4 r. entgegenstehend disponirt ist, aufgehoben.
.10.
Ist die Sache entweder an 8 für sich oder wegen der Vielfältigkeit der
gebrauchten Beweismittel sehr verwickelt, so bleibt dem Richter unbenommen,
auf Parteiantrag ein für jeden Theil entweder aus einem oder zwei abgewech-
selten Sätzen bestehendes Verfahren zu gestatten.
S. 11.
Konnten die angegebenen Beweiemittel im ersten Termine nicht so benutzt
werden, daß die Sache spruchreif geworden, so ist baldigst, und, wenn ein
Verfahren gestaktet worden, während der hierzu bestimmeen Fristen, das die-
serhalb noch Erforderliche vom Gerichte zu besorgen; dahin gehört unter an-
dern, daß Abschriften vidimirt, Besichtigungen vorgenommen, und die dieser-
halbigen Protokolle zu den Akten gebracht, die Zeugen, ohne daß die Einrei-
chung von Artikeln odee Fragstücken zulässig wäre, eidlich, oder in ganz un-
bedeutenden Sachen nach Ermessen des Richters an Eides Statt abgehört
werden u. #. w. Ist bis zum Actenschluß eine Erklärung über einen angetra-
genen Eid nicht erfolgt, so wird dieser für angenommen erachtet; Gewissens-
vertretung findet nicht statt. Nach diesen Perhandlungen ist so schleunig, als
es die Umstände erlauben, Termin zu Publikation eines Bescheids anzuberau-
men, welcher, wie sich nach dem Vorstehenden von selbst versteht, nicht erst
eine Bescheinigung auflegen, sondern die Sache schlechterdings endlich, allen-
falls mit Nahchen eines Erfüllungs= oder Ablehnungseides entscheiden foll.