Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

144 1840. 
8. 14. 
Die Hülfe soll in diesen Rechtssachen nicht leicht in die Grundstũcke des 
Beklagten geschehen, sondern so lange der Richter die Mobilien für hinreichend 
hält, mit der Auspfändung, bei der jedoch das Ackergeräche der Ackerleute 
und das Arbeitszeug der Handwerker und Handarbeiter möglichst zu schonen 
ist, oder nach Vesinden mit der Hülfsverfügung in die auß#enstehenden For- 
derungen des Beklagten verfahren werden. 
Die Zuziehung von Schöppen bei Vollstreckung der Hülfe ist blos, wenn 
Immobilien Gehenstand der Erecution sind, erforderlich. 
Zu Ersparung der Kosten sind bei unbeweglichen Gegenständen die Hand 
lungen der Execution, Er= und Immission zusammen vorzunchmen. 
§. 15. 
Vor Vollstreckung der Hülfe, es geschehe diese in das bewegliche oder 
umbewegliche Vermögen, soll jedoch dem unterliegenden Theile, wenn zuvörderst 
der obsiegende nach rechtskräftig gewordener Entscheidung darum nachsücht, 
mündlich oder schriftlich die Befriedigung des Ansuchenden, mit Einräumung 
einer vierzehntägigen Frist, aufgegeben, zugleich ein Termin zu Nachweisung 
der geschehenen Berichtigung mit Ablauf dieser Frift angesetzt, in diesem, wenn 
der Schuldner die Befriedigung des Gegentheils und die Berichtigung der 
Kosten nicht nachweist, wenn auch beide Theile ausbleiben, gerichtswegen die 
Forderung an Hauptstamm, Jinsen und Kosten in Gemäßheit der rechtörräf- 
tigen Entscheidung festgestellt, ein Verfahren darüber unter den Parteien nicht 
gestattet, und sofort nach Ablauf des Termins die Hülfe wirklich vollstreckt, 
auch, daß Alles dieses so geschehen werde, gleich anfänglich bei Ertheilung der 
schriftlichen oder mündlichen Hülfsauflage dem Schuldner bekannt gemacht 
werden. 
8. 16. 
Wird in diesen Sachen bis zu oder in dem ersten Termine der Streit 
ohne richterliche Entscheidung auf gütlichem Wege beigelegt, so bleiben Ge- 
achtskosten auger Ansatz, außerdem aber soll vom Unterrichter, wenn die Ent- 
scheidung sofort im ersten Termine erfolgt, mehr nicht als 6
	        
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