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8. 14.
Die Hülfe soll in diesen Rechtssachen nicht leicht in die Grundstũcke des
Beklagten geschehen, sondern so lange der Richter die Mobilien für hinreichend
hält, mit der Auspfändung, bei der jedoch das Ackergeräche der Ackerleute
und das Arbeitszeug der Handwerker und Handarbeiter möglichst zu schonen
ist, oder nach Vesinden mit der Hülfsverfügung in die auß#enstehenden For-
derungen des Beklagten verfahren werden.
Die Zuziehung von Schöppen bei Vollstreckung der Hülfe ist blos, wenn
Immobilien Gehenstand der Erecution sind, erforderlich.
Zu Ersparung der Kosten sind bei unbeweglichen Gegenständen die Hand
lungen der Execution, Er= und Immission zusammen vorzunchmen.
§. 15.
Vor Vollstreckung der Hülfe, es geschehe diese in das bewegliche oder
umbewegliche Vermögen, soll jedoch dem unterliegenden Theile, wenn zuvörderst
der obsiegende nach rechtskräftig gewordener Entscheidung darum nachsücht,
mündlich oder schriftlich die Befriedigung des Ansuchenden, mit Einräumung
einer vierzehntägigen Frist, aufgegeben, zugleich ein Termin zu Nachweisung
der geschehenen Berichtigung mit Ablauf dieser Frift angesetzt, in diesem, wenn
der Schuldner die Befriedigung des Gegentheils und die Berichtigung der
Kosten nicht nachweist, wenn auch beide Theile ausbleiben, gerichtswegen die
Forderung an Hauptstamm, Jinsen und Kosten in Gemäßheit der rechtörräf-
tigen Entscheidung festgestellt, ein Verfahren darüber unter den Parteien nicht
gestattet, und sofort nach Ablauf des Termins die Hülfe wirklich vollstreckt,
auch, daß Alles dieses so geschehen werde, gleich anfänglich bei Ertheilung der
schriftlichen oder mündlichen Hülfsauflage dem Schuldner bekannt gemacht
werden.
8. 16.
Wird in diesen Sachen bis zu oder in dem ersten Termine der Streit
ohne richterliche Entscheidung auf gütlichem Wege beigelegt, so bleiben Ge-
achtskosten auger Ansatz, außerdem aber soll vom Unterrichter, wenn die Ent-
scheidung sofort im ersten Termine erfolgt, mehr nicht als 6