1840. 145
in der Ober aft in der Unterherrschaft
in tt fl. 30 herrsch s — Rihlr. 25 Sgr.
hewesen sind, chmen fl. 45 kr. bis 2 fl. 36 kr. 1 NRihlr. bis 1 Rihlr. 15 Sgr.
wenn der Nichurr dar- -
Aufftlbflenlfcheiveh2fl.ssck-bisAstUl-.thlr.löSgk.hio2Rthlk-.15qu.
bon der Oberbehörde dagegen in erster Instanz höchstens noch einmal so viel
in Anschlag gebracht, dem Sachwalker aber für alle bis zur Entscheidung vor-
kommenden Geschäfte mehr nicht als 1 fl. 10 kr. bis hachstens 2 fl. 20 kr. in
ber Oberherrschaft und 20 Sgr. bis höchstens 1 Nihlr. 10 Sor. in der Un-
terherrschaft an Gebühren zugebilligt werden; auch sollen die Advocaten die
Liguidationen ihrer Gebühren bei deren Perlust vor der Entscheidung, oder
wenn diese im ersten Termine schon erfolgt, vor eingetretener Rechkskraft der-
selben zu den Acten bringen.
Von Publikation des Bescheids oder der Inrotulation der Acten an find
alsdann die sonst herkömmlichen Gebühren zur Hälfte anzusetzen. Die baaren
Auslagen, zu welchen auch Copialien zu richnen, sind unter obigen Ansäen
überall nicht mit begriffen.
8. 17.
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Jan. 1844 an für das ganze Für-
stenthum in Kraft. Auf die zu dieser Zeit bereis anhängigen geringsügigen
Nechtssachen, ingleichen auf diejenigen, welche wegen ihres ursprünglich wich-
ligeren Gegenstandes im gewöhnlichen Prozeßgange eingelestet sind, jener aber,
so weit er noch wirklich im Streite befangen, im Laufe des Prozesses gering-
sügig wird, findet es in so weit Anwendung, als es die Lage dieser Sachen
gerade erlaubt, und von dem Wechsel der Verhandlungsweisen eine Verwir-
kung nicht zu besorgen ist.
8. 18.
Das bereits oben erwähnte unterherrschaftliche Mandat wegen Verhand-
lung in geringfügigen Rechtssachen vom 6. Novbr. 1815, die im Publika-
dursil. Schw. Andolsi. Gesthsamlnug. L 21