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tionspatent vom 8. Sept. 1817 XXI. sub 1. enthaltenen Bestimmmungen
über Rechtsmittel in geringfügigen Rechtssachen, ingleichen die Vorschristen
der Gesinde-Ordnung vom 3. Juni 1822 über das gerichtliche Perfahren
und die Tare der Gebühren in Gesindesachen von S. 80— 84. incl. werden
hiermit aufgchoben. Der §. XVI. des genaunten Publikations-Patents und
wie derselbe in der Verordnung vom 5. August 1823 (LXXll. der Nachträge
zur Prozeß-Ordnung pag. 214 erläutert resp. abgeindert worden ist, wich
dahin hierdurch modifieirt, daß das Pro-und Neproductionsverfahren in allen
nicht geringfügigen Rechtssachen hinkünfrig stan#finden kann.
Die Handwerks-, Gesinde= und Polizei-Sachen sollen an und für sich
weder zu den geringfügigen noch zu den minderwichtigen Sachen gezählt wer
den, sondern die Entscheidung richtet sich nach dem jedesmaligen Gegenstande
derselben. Was die Rechtsmitkel in Injuriensachen betrifft, so werden die im
§. 7. 8. und 9. des Injurienmandats vom 18. Decbr. 1820 namhaft g
machten Fälle den geringfügigen und die im §. 10. 11.13., und 14. erwähn-
ten den minderwichtigen Rechtssachen gleichgestellt.
Wie sich von selbst versteht, werden die minderwichtigen Rechtssachen,
deren Gegenstand zeither zwischen 20 Rihlr. und 200 Nrhlr. betrug, insofern
eingeschränkt, als zu demselben hinkünftig nur solche gehören, deren Gegenstand
einen Werch von 30 Nthlr. bis 200 Akhlr. hak, und es finden somit die für
die minderwichtigen Rechtssachen gegebenen Gesetze nur auf die zuletzt bezeich-
neten Sachen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben
Unser Fürstl. Insiegel beidrucken lassen.
Rudolstadt, den 26. Aug. 1840.
(#. S. Friedrich Günther, F. 1. S.