Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

148 1840. 
Was übrigens die Eltern solcher die Schule oft versäumender Kinder bt- 
trifft, so sin nd solche durch den Pfarrer behufig zu admoniren, ihnen das höchst 
Ashtige elder solchen Vernachlässigung der ihnen obliegenden theuern Elter# 
Mlichten nachdrücklich zu Gemüthe zu führen, und dafern solche Admonition 
ohne Erfolg wäre, sothane Eltern mit der in der Schulordnung bestimmten 
Geld= und nach Befinden Leibes= oder Arbeits-Strafe, welche erstere, die 
Geldstrafe, zum Besten der Schulen zu verwenden ist, zu belegen, solche Strase 
auch in wiederholten Fillen zu verschärfen, und von Euch, dem weltlichen 
Coinlpector, oder der sonstigen Behörde sofort und sonder Anstand zu erequiren, 
wobei die Eltern zu bedrohen sind, daß, wenn sie aller Verwarnung ohner- 
achtet, ihre Kinder nicht gehörig zur Schule anhalten wollen, sie am Ende 
jeden Jahres namentlich von der Canzel abgelesen werden sollen. Zu diesem 
Behuf aber sind die Verzeichnisse über die Schulversäummisse genau und or- 
demtlich zu führen, die Pfarrherren von Euch, dem General= und dem Specal= 
Superintendent, dieserhalb behufig, und daß sie hinwiederüm die Schullehrer 
anhalten, anzuweisen, bon sämmtlichen Geistlichen aber an einem von dem- 
selben und Euch zu bestimmenden schicklichen Sonntag über die den Eltern so 
höchst theure und wichtige Mlicht, für den Umeerricht ihrer Kinder zu sorgen, 
zu predigen, die diesfallsige Predigt aber statt der bisher üblichen Ausarbei- 
tungen einzuschicken. 
Dieses Cirkulare ist übrigens; von sämmtlich nachverzeichneten Inspectionen, 
nach genommener Abschrift, weiter, und zuletzt anhero zu befördern, auch von 
den resp. Herren General= und Special-Superintendenten, welche mit den 
Justitiarien die Inspection formiren, selbigen behufig mitzutheilen, und von 
allen sich strecklich darnach zu achten, somit aber der Durchl. Fürstin Regentin 
und Unsere das Beste der Jugend beabsichtigende Willensmeinung kräftig zu 
unterstützen und zur Ausführung zu bringen. 
Rudolstadt, den 4. Mai 1809. 
Fürstl. Schwarzb. Obervormundschaftl. Consistorium das. 
neuerdings nicht gehörig beobachtet werde; so wird dieselbe andurch mit dem 
Hinzufügen wieder in Erinnerung gebracht, daß den sämmtlichen Schullehrern 
vermittelst eines, unterm 15. Mai o. c. an die sämmtlichen Herren Ephoren
	        
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