Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 149 
erlassenen, Rundschreibens die genaueste und gewissenhafteste Fuͤhrung der 
Schulversäumniß-Tabellen von Neuem zur Mlicht gemacht worden ist. 
Andolstadt, am 28. August 1840. « 
Fürstl. Schwarzb. Consistorinm. 
Hönniger. 
Fe. Carl Hönniger. 
  
XXXV. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 1. September 1840, 
in Betreff der wegen des Gebrauchs der fremden Calender unterm 
8. November 1769 erlassenen Verordnung. 
(Wochenblatt 1840 St. 37.) 
Nachdem wiederholt vorgekommen, dass die Perordnung vom 3. Nov. 1769, 
wornach diejenigen, welche sich eines Calenders zu bedienen nöthig haben, sich 
mumgänglich einen Rudolstäd#schen privilegirten Calender anschaffen müssen, 
und nicht eher, als bis sie dergleichen besitzen, einen andern führen dürfen, 
bei 3 Mil. Strafe, nicht immer beobachtet worden, so wird dieselbe nachacht- 
lich in Erinnerung gebracht. 
Rudolstadt, den 1. September 1840. 
Fürstl. Schwarburg. Negierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianchs.
	        
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