150 1840.
M XXXVI. Verordnung,
die Einziehung der hiesigen Scheibemünze und der hiesigen
Conventions-Zwei= und Viergroschen-Stücke betreffend,
vom 16. September 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohenstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg u. f. w.
Nachdem Wir bei der mit Anfang des nächsten Jahres bevorstehenden
Veränderung des Landesmünzfusses, und bei der hierdurch herbeigeführten Noth-
wendigkeit der Ausprägung neuer Münzen die Einziehung derkhiesigen Scheide-
münze so wie der hiesigen Conventions-Zwei= und Viergroschenstücke, theils
um sie zu dem ebengedachten Behufe einschmelzen, theils um sic mit einem ge-
ringeren, dem veränderten Münzfuße entsprechenderen, gesetzlichen Werthe wieder
in Umlauf setzen zu lassen, für angemessen erachtct haben, so verordnen Wir,
wie folgt:
8. 1.
Sämmtliche hiesige Silbber= und Kupfer-Scheidemünze, sowie die hiesigen
Conventions-Zwei= und Viergroschenstücke können während des Monats De-
cember dieses Jahres bei allen Fürstlichen Steucr-Aemtern und Rerepturen
hegen Erstattung des vollen Werths unenxgeltlich umgewechselt werden.
8. 2.
Für, die Conventions-Iwei und Viergroschenstücke wird anderes vollgül-
tiges Conventionsgeld und für die Scheidemünze wird emweder Scheidemünze
des 241 Fl. Fuhes, wegen dessen gesetzlicher Einführung in der Oberherrschaft
Unseres Fürstenkthums in Kurzem das Nöthige bekannt gemacht werden wird,
mit dem Werhverhältnisse von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Nuhlr. Calsengeld, oder,
und zwar in der Unterherrschaft, wo der 14 Thalerfug mit der Eintheilung des
Thalers in 30 Silbergroschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige als
Landesmünzfuß eingeführt werden wird, ausschliehlich, andere cassenmäßige
Münze gewährt werden.