Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

150 1840. 
M XXXVI. Verordnung, 
die Einziehung der hiesigen Scheibemünze und der hiesigen 
Conventions-Zwei= und Viergroschen-Stücke betreffend, 
vom 16. September 1840. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohenstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. f. w. 
Nachdem Wir bei der mit Anfang des nächsten Jahres bevorstehenden 
Veränderung des Landesmünzfusses, und bei der hierdurch herbeigeführten Noth- 
wendigkeit der Ausprägung neuer Münzen die Einziehung derkhiesigen Scheide- 
münze so wie der hiesigen Conventions-Zwei= und Viergroschenstücke, theils 
um sie zu dem ebengedachten Behufe einschmelzen, theils um sic mit einem ge- 
ringeren, dem veränderten Münzfuße entsprechenderen, gesetzlichen Werthe wieder 
in Umlauf setzen zu lassen, für angemessen erachtct haben, so verordnen Wir, 
wie folgt: 
8. 1. 
Sämmtliche hiesige Silbber= und Kupfer-Scheidemünze, sowie die hiesigen 
Conventions-Zwei= und Viergroschenstücke können während des Monats De- 
cember dieses Jahres bei allen Fürstlichen Steucr-Aemtern und Rerepturen 
hegen Erstattung des vollen Werths unenxgeltlich umgewechselt werden. 
8. 2. 
Für, die Conventions-Iwei und Viergroschenstücke wird anderes vollgül- 
tiges Conventionsgeld und für die Scheidemünze wird emweder Scheidemünze 
des 241 Fl. Fuhes, wegen dessen gesetzlicher Einführung in der Oberherrschaft 
Unseres Fürstenkthums in Kurzem das Nöthige bekannt gemacht werden wird, 
mit dem Werhverhältnisse von 1 Fl. 45 Kr. = 1 Nuhlr. Calsengeld, oder, 
und zwar in der Unterherrschaft, wo der 14 Thalerfug mit der Eintheilung des 
Thalers in 30 Silbergroschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige als 
Landesmünzfuß eingeführt werden wird, ausschliehlich, andere cassenmäßige 
Münze gewährt werden.
	        
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