1840.
M XXXVII. Bekanntmachung,
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium,
die Uebereinkunft zwischen der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatöoregierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen
wechselseitiger allgemeiner Freizüglgkeit betreffend,
vom 16. September 1840.
Der zwischen der hiesigen Staatsregierung und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft abgeschlossene Vertrag wegen gegenseitiger Freizügigkeit der Un-
terthanen im Fürstenthum Schwarzburg-Audolstadt und in der Schweiz wird,
nachdem die Auswechselung der Vertrags-Urkunden am 20. d. v. M. in Wien
stattgefunden hat, im Nachstehenden zur allgemeinen Nachachtung öffentlich
bekannt Demacht:,
„Die Staatsregierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
ist mit dem eidgenössichen Vorort Namens der schweizerischen Eidgenossen-
schaft in Hinsicht einer wechselseiligen allgemeinen Freizügigkeit über nach-
stehende Bestimmungen übereingekommen:
. Artikel 1.
Alle Vermoͤgens-Llbzũge, welche bisher von dem aus dem Fũrsten-
thume Schwarzburg-Rudolstadt in die Schweizerische Eidgenossenschaft,
oder umgckehrt, aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Fürsten-
thum Schwarzburg-Rudolstadt gehenden Vermögen, unter was immer
für einem Namen, erhoben wurden, sollen zwischen den beiden Staaten
gänzlich aufgehoben sein, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durch
erlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft oder auf
andere Weise ausgezogen worden.
Artikel 2.
Diejenigen Abgaben jedoch, welche in dem einen oder dem andern der
beiden conkrahirenden Staaten bei Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten
oder Schenkungen eingeführtssind oder allenfalls eingeführt werden könn“
ten, und auch von den eigenen Staatsangehsrigen oder Unterthanen,