Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

156 1840. 
Wie weit Wechsel-Erkennknisse auch gegen die Person des Verurtheillen 
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28 bestimmt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Civilerkennt“ 
niß begründet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die 
Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als 
wenn das Erkenntnih von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem dit 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einte 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nicht kompetenten Ge- 
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requtsition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Veklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge 
sprochene Erkenntuiß in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 6. 
Der Kläga folgt dem Bellagten. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
stande des Veklagten zu folgen habe, es wird daher das Urtheil dieser Gerichts- 
stelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Veklagten, sondern auch 
insofern es elwas gegen den Kläger z. V. rücksichtlich der Erstattung von 
Unkosten verfüge, in dem andern Staate als rechtögültig anerkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Wiedaklage. 
Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän- 
digen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechllichen Zusammen' 
hange steht und sonst nach den Landesgeseczen des Verklagien zulässig ist. 
Artikel 7. 
Pro#ckallons-Klagen. 
Die Provokationsklagen (ex lege diffamarioder exloge sicontendal) wer- 
den erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung 
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die von diesem Gerichte, 
besonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Senkenz von der Obrig= 
keitdes Provozirten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.