Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 1½ 
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, 
Gesellen, Handhungsdiener, Kunstgehülsen, Hand= und Fabrikarbeiter 
in Injurien-, Alimenten= und Entschädigungs-Prozessen und in allen 
Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren. Dienst-, Erwerbs= und Contracts= 
verhältnissen enkspringen, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, 
bei den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären Auf- 
emhaltsorten gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordenklichen 
bersönlichen Wohnsiczes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Orts 
bestehenden rechtlichen Verhälmmisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntnig 
vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Artikel 19. 
Allsemelues Conturagericht. 
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
Schuldners auch als allgemeincs Coneursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat 
Jemand nach Arlikel 9. 10. wegen des in beiten Staaten zugleich genommenen 
Vohnsihes eines mehrfachen persönlichen Gerichtestand, so entschridct für die 
Competenz des allgemeinen Concursgerichts die Prävemion. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeh wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem.Gerichte eingeleiltt, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßcurator in Autrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Concurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationoprozesses nur bei dem Gerichte Stalt, bei welchem 
der * bercits techtahaͤngig ist. 
Artikel 20. 
Der hiernach in dem einen Staat cröffnete Concurs= oder Liquidations- 
brozeh erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermö- 
gen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Coneursgerichts 
von demjenigen Gerichi, wo das Vermögen sich befindet, sicher ücstsli, inven- 
tiret und entweder in nnlurn oder nach vorgängiger Versilberung zur Concurs= 
masse ausgeankwortet werden muß. « 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) Gehört zu dem auswantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuld= 
ner angefallene Erbschaft, so kann das Concursgericht mur die Ausantwortung
	        
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