Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 161 
Auch diejenigen der im Artikel 20. gedachten Realforderungen, welche 
von den Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt oder daselbst 
gar nicht, oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allge- 
meinen Concursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzte- 
ben nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jeden Falls nach den Gesetzen des Orls, wo 
die Sache belegen iKt., beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gülligkest persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es 
auf die Rechtsfähigkeit cines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staa- 
tes, dem er angehört, wenn es auf die Form eincs Rcchtsgeschäfts ankommt, 
die Gesetze des Sraakes, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 
33.), bei allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staa- 
tes, wo die Forderung ecntstanden ist. Ueber die Nangordnung persönlicher 
Ansprüche und deren Verhälmig zu den dinglichen entscheiden die am Orte 
des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied 
wwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer 
Rechte gemacht werden. 
Artikel 22. 
Dluglicher Gerichtestand. 
Alle Nealklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch 
die sogenannten nclionos in rem scripino, müssen., dafern sie eins unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch ver dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf 
den Fall des Concurses bestimmt sst. 
Artikel 23. 
In dem Gesichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 24. 
Eine Ausnahme von dieser Negel findet jedoch Stalt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, 
welche aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er 
in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn däher ein fol- 
cher Grundbesitzer 
Zürstl. Schw. Gdolst. Gesetzlammlng. I. 23
	        
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