Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

166 1840. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen 
unter Mittheilung der Acten auf, Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung 
des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem 
Permögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Verbrecher nicht 
vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requiri- 
rende Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 45., zu 
ersetzen. 
Artikel 37. 
Bediugt zu gestatkende Selbstgestellu 
Hat der Unterthau des einen Staates Enafgetze des andern Staates 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar 
nicht verpönt sind, z. B. durch Ueberiretung eigenthümlicher Abgabengesetze, 
Polizei-Vorschriften und dergleichen und welche demnach auch von diesem Staale 
nicht bestraft werden können, so soll auf vorläusige Requisition zwar nicht 
zwangsweise der Umerthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem- 
selben aber sich selbst zu stellen verstaltet werden, damit er sich gegen die An- 
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contuma- 
cialverfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung einrs Abgaben- 
gesetzes, des einen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die 
Veruxtheilung, sei es im Wege des Comumatialverfahrens oder sonst insofern 
eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände. be- 
schränkt. Auschung“ der Contravention gegen Zollgesetze bewendet es bei 
d « Zoll-Kartell vom 11. Mai 1833. 
Ariitel 36. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seincs Landes 
es, gestatten über die aus dem Verbrechen ensprungenen Privakansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 39. 
Anklleserung der Geflüchtelen. 
Unterkhanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Ueberwetungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden 
nach vorgängiger Requisiton gegen Erstattung der Kosten ausgelieferk. 
  
 
	        
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