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von einheimischen nicht reprãsentirt werdende Palhen ohne diese Abgabe gewaͤht
und ins Kirchen Buch eingetragen werden.
2. Aille zeither üblichen sogenannten Pathen= ober Bettgeschenke. an b#l
Kind oder die Wöchnerin, ingleichen die an kheils Orten gewöhnlichen Geschenk
zum sogenannten Osterei, beim Kirchgang der Wöchnerin, nicht weniger ke
der Consikmation, Verlobhg odek Aölchen dek Täusputhetn, dürfen nicht mezt
gerricht werden, und fallen, wenn solches ja geschehen sollte, halb dem Kirchen
Aerario, halb der Armen-Casse des Orts zu.
Armen Wöchnerinnen, so wie armen Kindern eine Unterstütung zuflielh#
zu lassen, ist jedoch nicht verbotenz wie denn auch die Taufzeugen da, wo 4
von dem Kindesvater nicht geschieht, dem Pfarrer und Küster oder Schuldient
das herkömmliche Accidenz zu reichen haben.
3. Von den Mitgliedern einer Familie, nämlich Mann, Frau und an
deren Brod befindlichen Kindern, darf jährlich nur ein Mitglich zu Gevatlenn
gebeten werden, und hat der Geistliche, wenn er findet, daß in diesem Jahr
schon ein Mitglied aus dieser Familie Pathenstelle versehen, den Kindesvat#
oder Hebamme nicht zu einholender Einwilligung an den Familienvater zu ver
weisen, sondern ein solches Gesuch gleich abzuweisen. Es wäre denn, daß ein
solches Familien-Glied aus verwandtschaftlichen oder sonstigen Verhältnissen
sich selöst bei dem Geistlichen dazu erböte.
4. Der an einigen Orten zeither übliche Brauch, bei der Taufe unehe
licher Kinder sieben Gevattern zu bitten, wird hiermit aufgehoben, und find
bei der Taufe unehelicher Kinder eben das Statt, was bei der Taufe ehelicher
Kinder geordnet und gesetzlich bestimmt worden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eihenhändig vollzogen und Unfet
Fürstl. Insiegel beifügen lassen.
Rudolstadt, den 10. Junius 1822.
(L. S.) Friedrich Günther, F. 3. S. N,
nicht streng beobachtet wordenz so wird dieselbe andurch nachachtlich wieder "
Erinnerung gebracht.
Rudolstadt, am 9. Oktober 1840.
Färstl. Schwarzburg. Consistorlum.
Hönniger. ,
Fr. Carl Hönniger