Begrifse.
170 Erster Theil. Fünfter Tüell.
§ 169. In beiden Fällen (§. 164, 167) behält derjenige, welcher mit dem
Ablauf der bestimmten Zeit die Sache herausgeben muß, die inzwischen gezogenen Nu-
tzungen 167).
Fünfter Titel.
Vounu Verträgen).
Die Literatur über diese Materie ist sehr zahlreich. Von Systemen rc. genügen hier: lber Gemei-
nes Recht: v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechtes, Bd. III, §. 140, 141, und dess.
Obligationenrecht, Bd. 1, S§s. 52—81. Dann: Heimbach sen., Rechtegeschäst; in Weiske's Rechts-
lexikon, Bd. IX. S. 189, Bd. XII, S. 791 flg., vergl. mit Dess. Stipulation, ebd. Bd. X. S. 527—585.
— Ueber Preußisches Recht: Bornemann, von Rechtsgeschästen überhaupt und von Verträgen ins-
besondere, nach Preußischem Rechte. 2te Ansg., Berlin 1833, S. 217 ff. u. Dess. Systematische Dar-
stellung des Preußischen Civilrechts. Bd. II. S. 397 ff. — M. Preußisches Privatrecht, 3. Ausg. Bd. J.
. 111 — 136, u. m. Recht der Forderungen, 2. Ausg. Bd. II, 88. 69 u. flg. — Heydemann,
System des Preußischen Civilrechts, 24c Ausg. Bd. 1. S. 194 flg.
8. 1. Wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder Veräußerung eines Rech-
tes 2) wird Vertrag) genannt.
167) Daß bei einer Zeitbestimmung Überall nicht vo#n einer ipso jJure rückwirkenden Kraft die
Rede sein könne, ist eine sich von selbst verstehende Sache. Man hat solches ausdrücklich zu sagen nur
zur Vermeidung aller Zweifel für gut gefunden. Suarez, in Jahrb. Bd. LII. S. 69. Dadurch
wird nicht verhindert, daß aus Grund einer besonderen Willenserklärung die Auslieferung einer Sache
mit den Nutzungen nach Verlauf einer bestimmten Zeit gefordert werden darf.
1) Das L. R. ist in der Aufzeichnung der Rechtswahrheiten bisher vom Allgemeinen zum Beson-
deren sortgeschritten: von Thatsachen (Personen und deren Rechtsfähigkeit, Sachen und deren Beschaf-
senheit) zur freien Handlung, von dieser zur Willenserklärung als einer Art der Handlung, von der
Willenserklärung zu Verträgen, welche wieder eine besondere Art der Willenkerklärung von sehr aus-
gedehnter Anwendbarkeit ist. Denn man sieht, daß Rechtsverhältuisse aller Art Gegenstände von Ver-
trägen sind: die Verträge finden Anwendung im Völkerrechte (Friedens--, Handels --, Greny und dergl.
Verträge), im Staatsrechte (Wahlartikel mit dem Regenten, Verträge zwischen Ständen und Landes-
herren) und am häufigsten im Privatrechte nicht allein bei den Obligationen, sondern auch im Sachen-
rechte (Tradition, Verträge über Begründung von Grundgerechtigkeiten, Einräumung einer Hypothek
oder eines Pfandrechts in den Fällen, wo keine Eintragung und keine Uebergabe möglich ist) und im
amilienrechte (Ehe, Adoption). Mit den Verträgen schließt der allgemeine Theil des V.R., die Dar-
llung geht nachher über zu den besonderen Rechtsinstituten.
2) Vertrag Überhaupt ist die wechselseitig ausgesprochene Willensvereinigung mehrerer sich einan-
der ehender Personen zur Bestimmung eines Rechtsverhältnisses unter ihnen. (5. A. Ebenso
sagt das Obertr.: „Auch nach der landrechtlichen Definition ist der Vertrag immer als die überein-
stimmende Willenserklärung mehrerer Personen, unter sich ein Rechtsverhältniß zu bestimmen, aufzu-
fassen, weshalb sein Zweck nicht ausschließlich auf die Erwerbung eines neuen Rechts, und nicht bloß
auf die Begründung eines neuen, sondern auch auf die Siherung und Erhaltung eines bereits unter
den Kontrahenten bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann. Berflhrt ein Rechtsverhältniß
das gegenseitige Imeresse der Komrahenten, und wird dessen Bestehen in einem Vertrage unter An-
führnug der damit verbundenen Leistungen anerkannt, so machen dergleichen Erklärungen einen inte.
grirenden Theil des Vertrages ans und können nicht als bloße bikkorische Erwähnungen ausgefaßt
werden, welche anßerhalb des Bereichs der vertragsmäßigen Festsetzungen ständen. Dies gilt um so
mehr, wenn in einem Auseinandersetzungsrezesse ausführlich darüber gehandelt wird, wic es rücksicht-
lich der verschicdenen Lasten und Abgaben nach erfolgter Ausführung der Auseinandersetzung gehalten
werden soll. Erk. vom 3. November 1865, Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XII, S. 16). Der §. 1 hat nur
den obligatorischen Vertrag zum Gegenstande, zufolge der Darstellung der damaligen juristischen
und philosophischen Schriftsteller. (Kant's Begriffsbestimmung ist noch enger; er beschränkt den Ver-
trag auf die Veräußerung von Eigenhnm. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtelehre, Königs-
berg 1797, S. 98.) Dic-= Begrifssbesimmung im §. 1 hindert die Anwendung des allgemeinen Be-
riffs von Vertrag nicht, denn der K. 1 handelt chen uin von der Anwendung der Vertragssormen
ei Obligationen und schließt andere Anwendungen keineswege ans. Die wesemlichen Ersordernisse
eines jeden Vertrages sind: 1. Mehrerc Personen, wenigstens zwei, die cinander gegenüber stehen und
wenn auch nur unter ihrem Geschäftsnamen (Firma) genannt sein müssen. Unter der Bencnnung