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sichtlichen Pfennigsbruchtheile neuer Wñhrung werden ebenfalls abgerundet,
wie am Ende des 8. 13 angegeben.
Nur dann soll ein in dem umgerechneten Betrage vorkommender Pfen-
nigsbruchtheil und zwar als ein ganzer Mennig neuer Währung in Berechnung
kommen, wenn die vorgeschriebene Abrundung desselben durch Löschung eine
gänzliche Zahlungsbefreiung herbeiführen würde.
8. 15.
Diejenigen unterherrschaftlichen Abgaben, welche nicht nach ihrem jährli-
chen ganzen Betrage, sondern nach Terminen normirt nd, wie 3. V. die ter-
minliche Comribution oder Löhnung, werden in der Art reducirt, daß nicht der
einzelne terminliche Betrag, sondern die Summe der auf ein Vierteljahr kom-
menden Termine oder Löhnungen zusammengenommen nach den vorstehenden
DBestimmungen umgerechnet wird; mit den hierbei im Endergebnig vorkommen-
den Pfennigsbruchtheilen wird eben so verfahren, wie im §. 13. am Ende an-
begeben sst.
8. 16.
Uebrigens bleibt dem Verordnungswege ausdrücklich vorbehalten, einige hier
nicht erwähnte, an öffentliche Kassen hin und wieder zu entrichtende, oder als
tarmägige Gebührnisse für eine Leistung oder Mühewaltung, oder als wirkliche
Sachwerthe zu betrachtende Geldbeträge insofern sie dem neuen Landesmünzfuß
weniger entsprechen, auf einen demselben angemessenen Ansatz abzurunden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und
demselben Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Frankenhausen, den 11. November 1840.
(. S.) Friedrich Günther, F. z. S.