1840. 18
abgeschlossenen Mũnz-Conventlon, ingleichen dem zwischen den genannten Staa-
ten und dem Herzogthum Sach sen-Meiningen zu Stande gebrachten Ver-
trage vom B. Juni 1838, beizutreten, welche Conventionen und welcher Ver-
trag also lauten: #
I.
Münz-Convention.
Die Königreiche Vayern und Württemberg, die Großherzogthümer
Baden und Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt
Franksurt, von der Absicht geleitct, dem in ihren Ländern sich immer
dringender kundgebenden Bedürfniß nach Münzen, welche zum Ersatz der
viertel und halben Kronenthaler dienen können, so schnell als möglich abzu-
helfen und dabei zur Erleichterung und Sicherung des Verkehrs nach gemein-
schafilich festgesetzten Principien zu verfahren, haben zu dem Ende Bevollmäch=
tigte ernannt, welche mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 14 des all-
emeinen Joll-Vereins-Vertrages, und auf das General-Conferenz-Proto=
koll vom 6. September 1836 über folgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1.
Das für alle sid= und norddeutschen Staaten des Zoll-Vereins beab-
sichigte Uebereinkommen soll durch die gegenwärtige Convention in keiner
Weise erschwert oder entfernt, sondern die jetzige Münz-Pereinbarung der süd-
deutschen Staaten so sehr als möglich annähernd an das Münz-Syskem der
norddeutschen Staaten gebracht werden.
Artikel 2.
Der im Süden des Jollvercins bereits bestehende Kronenthalerfuß soll,
jedoch unter genauer Einhaltung des 243 Guldenfußes von allen contrahiren-
den Staaten als Münzfuhß angenommen, und bei den Ausmünzungen derjeni-
gen Sorten, welche Gegenstand dieser Convention sind, in den süddeuischen
Zoll-Vereins-Staalen zum Grunde gelegt werden.
Artikel 3.
In den süddeutschen Staaten des Zoll-Vereins bleibt die Rechnung nach