Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

14 1840. 
Gulden zu 60 Kreuzer nicht nur fortbestehen, sondern es sollen auch die Mün- 
zen in diesen Staaten der Gulden= und Kreuzer-Rechnung gemäß ausgeprägt 
werden. 
Artikel 4. 
Als Hauptmünze für die süddeutschen Vereins-Staate werden, vorbehält- 
lich der Vestimmungen über die Ausprägung weiterer Theil-Stücke des Gul- 
den, angenommen: 
ein Guldenstück zu 60 Kreuzer 
ein halbes Guldenstück zu 30 Kreuzer. — 
Die Ausprägung gröberer Münzsorten bleibt der Vereinbarung mit den 
norddeutschen Staaten des Zollvereins vorbehalten. 
Artikel 5. 
Der Silbergehalt der Hauptmünzen wird zu # und der Kupfergehalt zu 
u# des Gewichts angenommen. Der Durchmesser wird für die ganzen Gul- 
den-Stücke auf 30 Millimetres, für die halben Guldenstücke auf 24 Mill- 
metres festgesetzt. 
Artikel 6. 
Der Avers der ganzen und halben Guldenstücke zeigt das Vildniß des 
Regenten des betreffenden Staates, und bei der freien Stadt Frankfurt das 
Wappen derselben; der Nevers dagegen, nach einerlei Zeichnung, die Angabe 
des Werthes der Münze nebst der Jahrzahl in einem Kranze von Eichenlaub. 
Der Nand ist gerippt, mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten. 
Artikel 7. 
Um die Lücken zu ersetzen, welche im Geld-Verkehr durch die Devalvation 
und Ausßfercurssetzung der 1 und 1 Kronenthaler entstanden sind, sollen so 
schleunig als möglich, ganze und halbe Guldenstücke von allen Staaten dieses 
Vereins geprägt werden. 
Die contrahirenden Staaten machen sich daher verbindlich, bis zum 1. Jin- 
ner 1839 eine Masse von wenigstens sechs Millionen Gulden im Ganzen, und 
zwar davon vier Millionen in Gulden und zwei Millionen in halben Gul- 
den-Stücken nach dem Maaßstabe der Vertheilung der Zoll-Revenücn prägen 
zu lassen.
	        
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