Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 15 
Artikel 8. 
Vom 1. Jänner 18639 an, werden die contrahfrenden Staaten innerhalb 
der darauf folgenden sechs Monate sich darüber vereinigen, welche Masse von 
hanzen und halben Gulden-Stücken weiter ausgeprägt werden foll. 
Für den Fall aber, dah eine solche Vereinbarung nicht stattfinden sollte, 
machen sich die contrahirenden Staalen verbindlich, von jenem Zeitpunkte an, 
jährlich wenigstens den achten Theil der, nach vorstehendem Arkikel.7 die ein- 
zelnen Staaten kreffenden Summe an ganzen und halben Gulden-Stücken zu 
liefern. 
Artikel 9. 
Was das Scheidemünz-Wesen betrifft, so wird sich auf die zwischen 
sämmtlichen contrahirenden Staaten heute darüber abgeschlossene besondere Uc- 
bereinkunft bezogen. 
Artikel 10. 
Die Grösze des bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen dersüddeut- 
schen Staaten des Zollvereins anzunehmenden Mark-Gewichts, wird auf 233,,65 
Grammes festgesetzt. 
Artikel 11. 
Jede Münzstäkte hat die Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltung 
des Münzsußes Sorge zu tragen. Da jedoch eine absolute Genauigkeit bei 
den Ausmünzungen nicht zu erreichen ist; so werden die Fehlergrenzen, um 
wie viel die Münzen von dem vorschriftsmäßigen Feingehalt und Gewicht im 
Mehr= oder Weniger abweichen dürfen, für die ganzen und halben Gulden= 
Stücke auf royn im Feingehalt und auf r##yo im Gewicht festgeset; was 
bei dem einzelnen Stücke sowohl als bei der ganzen Mark sich erproben muß. 
Artikel 12. 
Die Bestimmungen über die Fragen: · 
a) durch welche Mittel zur gemeinschaftlichen Ueberzeugung zu gelangen 
sei, ob die Münzen den Grundsätzen dieses Uebereinkommens gemäß, 
burchaus entsprechend geprägt sind, und 
h) durch welche Mitiel die Ausgabe nicht probehaltiger Münzen verhin- 
dert werden foll?
	        
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