1840. 209
Den unter 6. und 7. erwähnten Drittel= und Sechstelthalerstücken werden
diejenigen von den unter 4. aufgeführten Staaten im 20 fl. Fuße ausgeprägten
und z Thaler gleichgestellt, welche nach vorgängiger der Vestimmung des Ar-
tikels 13. der mehrerwähnten Münzconvention gemäßer Einziehung als Curant-
Münze des 14 Thalerfußes wiederum in Umlauf gesetzt werden.
Ausgeschlossen von den unter Nr. C. und 7. genannten 1 und 7 Stücken
bleiben die unter uuneh Hessischem Stempel vor dem Jahre 1833 geprägten
und Thalerst
Jeder bei sienn der Gulden und halben Gulden auf den 14 Thaler-
fuß in letzterem sich — Pfennigbruchtheil bleibt. Funehn bei dem ein
zelnen Münzstücke, als in der d » hnung
gebenden Summe, außzer Ansat.
Außier den vorgenannten Curantmünzen werden bis auf weitere Verord-
nung von den Fürstl. Cassen zu dem im vorstehenden §. erwähnten Werthe im
124 Gulden= und 14 Thalerfuhe angenommen und ausgegeben werden: die im
14 Thalerfusse mit Angabe der aus der feinen Mark ausgebrachten Stückzahl ge-
prägten Curant-Münzen derjenigen Staaten, welche der Münzconvention vom
30. Juli 1838 nicht beigetreten sind, vom Thalerstücke zum # Thalerstücke ein-
schlieglich herab. Diesen Curancmünzen werden gleichgestellt dit von denselben.
Staaten im 20 Guldenfusse ausgeprägten und auf den 14 Thalerfuß gesetzlich
herabgesetzten 1 und 7 Thalerstücke.
C. 3.
Desgleichen werden bis auf weitere Verordnung nachverzeichnete Conven-
tionsmünzen bei den Fürstl. Cassen zu dem dabei bemerkten Werthe angenommen
und ausgegeben werden: Wahruns
der Ober- s in der Unter-
u ubansg i#u,m
1) Ganze Laubthaler und Kronenthaler u.2 116
2) * mit der Angabe: zehn eine feine Mark,
- 22222224224 111113
3) halbe Specteckthalcrmkt dekAngabe zwanztgcmcfeme —
- 112
4) göngiis urd Fr *! 14 # 1. 30— 1
5) Kopfstücke u - 24
60) halbe Kopfstückenn 1 12 ——
?2