Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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Den unter 6. und 7. erwähnten Drittel= und Sechstelthalerstücken werden 
diejenigen von den unter 4. aufgeführten Staaten im 20 fl. Fuße ausgeprägten 
und z Thaler gleichgestellt, welche nach vorgängiger der Vestimmung des Ar- 
tikels 13. der mehrerwähnten Münzconvention gemäßer Einziehung als Curant- 
Münze des 14 Thalerfußes wiederum in Umlauf gesetzt werden. 
Ausgeschlossen von den unter Nr. C. und 7. genannten 1 und 7 Stücken 
bleiben die unter uuneh Hessischem Stempel vor dem Jahre 1833 geprägten 
und Thalerst 
Jeder bei sienn der Gulden und halben Gulden auf den 14 Thaler- 
fuß in letzterem sich — Pfennigbruchtheil bleibt. Funehn bei dem ein 
zelnen Münzstücke, als in der d » hnung 
gebenden Summe, außzer Ansat. 
Außier den vorgenannten Curantmünzen werden bis auf weitere Verord- 
nung von den Fürstl. Cassen zu dem im vorstehenden §. erwähnten Werthe im 
124 Gulden= und 14 Thalerfuhe angenommen und ausgegeben werden: die im 
14 Thalerfusse mit Angabe der aus der feinen Mark ausgebrachten Stückzahl ge- 
prägten Curant-Münzen derjenigen Staaten, welche der Münzconvention vom 
30. Juli 1838 nicht beigetreten sind, vom Thalerstücke zum # Thalerstücke ein- 
schlieglich herab. Diesen Curancmünzen werden gleichgestellt dit von denselben. 
Staaten im 20 Guldenfusse ausgeprägten und auf den 14 Thalerfuß gesetzlich 
herabgesetzten 1 und 7 Thalerstücke. 
C. 3. 
Desgleichen werden bis auf weitere Verordnung nachverzeichnete Conven- 
tionsmünzen bei den Fürstl. Cassen zu dem dabei bemerkten Werthe angenommen 
und ausgegeben werden: Wahruns 
der Ober- s in der Unter- 
u ubansg i#u,m 
1) Ganze Laubthaler und Kronenthaler u.2 116 
2) * mit der Angabe: zehn eine feine Mark, 
- 22222224224 111113 
3) halbe Specteckthalcrmkt dekAngabe zwanztgcmcfeme — 
- 112 
4) göngiis urd Fr *! 14 # 1. 30— 1 
5) Kopfstücke u - 24 
60) halbe Kopfstückenn 1 12 —— 
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