210 1840.
Jeder bei Umrechnung der in diesem 8. aufgeführten Münzstücke auf den
14 Thalerfuß in dem lettern sich herausstellende Pfennigbruch bleibt, sowohl
bei dem einzelnen Stücke, als in der durch Jusammenrechnung mehrerer Münz-
stücke sich ergebenden Summe auher Ansatz.
S. 4.
In gleicher Weise werden die Königlich und Kurfürstlich Sächsischen Con-
ventlons r Stücke von den Fürstl. Cassen und zwar in der Oberherrschaft zu
9eKreuzer das Stück, in der Unterherrschaft 12 Stück oder 1 Thaler zu 1 Rthlr.
— ihl. 10 pf. angenommen und ausgegeben werden. Vei Jahlungen unter
15 (0l. 5pf. wird das einzelne Conventions # Stück in den unterherrschaftlichen
Cassen nur zu 2 Sgl. 6 pf. angenommen und ausgegeben.
8. 5.
Rücksichtlich der Annahme der Goldmünzen und des Curfes derselben bei
den öffenklichen Cassen wird das Erforderliche wie zeither besonders bekannt ge-
macht werden. Gegenwärtig wird in dieser Beziehung festgesetzt, daß bei allen
an öffentliche Cassen auf den Grund von Contracten in Silbermünzsorten zu lel-
stenden Zahlungen, die Annahme von Goldmünzen ferner nicht zuläsig ist.
8. 6.
Bei den öffentlichen Cassen des Fürstenthums darf zur Ausgleichung nur
inländische Scheidemünze verwendet werden. Bis nach geschehener Ausprägung
der neuen inländischen Silberscheidemünze des 14 Thalerfußes soll zur Ausglei-
chung bei den unterherrschaftlichen Fürstl. Cassen einstweilen Königl. Preußische
Scheidemünze verwendet werden, die auch späterhin, in Gemähheit einer mir der,
Krone Preussen getroffer fGegenleitigkeit beruhenden Uebereinkunft im Handel
und Wandel jenes Landestheils Curs haben wird.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1841 in Wirksamkeit.
Rudolstadt, den 9. Decbr. 1840.
Fürstl. Schwarzb. Geheimeraths-Collegium.
gez. Witzleben.