1840. 17
Artikel 13.
Eine Devalvation oder Außercurssetzung derjenigen Münzen, welche nach
den Grundsätzen dieser Convention ausgeprägt sind, kann nicht Statt finden.
Jeder Staat hat aber die Verbindlichkeit, diese Münzen seiner Zeit wieder
einzuziehen und umzuprägen, wenn sich ergiebt, daß dieselben durch Abnutzung
eine im Wege künftiger Vereinbarung noch festzustellende Gränze der Gewichts-
Abnahme überschritten haben.
Artikel 14.
Die nach dem bisherigen System ausgeprägten ganzen Kronenthaler wer-
den in ihrem bisherigen Curs von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten.
Artikel 15.
Die Vereinsstaaten machen sich außerdem verbindlich, keine Herabsetzung
oder Verrufung irgend einer in denselben anerkannten, Curs habenden Münze
vorzunehmen, oder die übrigen contrahirenden Staaten dabon vier Wochen
zuvor in Kenntniß zu setzen.
Gegenwärtige Convention soll alsbald zur Ratification der hohen contra-
hirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden
spätestens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.
So geschehen, München, den 25. August 1837.
II.
Besondere Uebereinkunft,
die Scheide-Münze betreffend.
Die Bevollmächtigten der Königreiche Bayern und Württemberg, der Groß-
herzogthümer Baden und Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien
Stadt Frankfurt haben sich rücksichtlich des Scheidemünz-Wesens über fol-
gende Bestimmungen vereinigt.
Artikel 1.
Die gemeinschaftlichen Scheidemünzen in den contrahirenden Staaten be-
stehen
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung. I. 3